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Zeichenkunde

23.03.2012 12:02 Uhr

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Verwendung von Markenzeichen

Marken und Markenzeichen sind für Hersteller von Waren und Anbieter von Dienstleistungen wichtig, um auf die eigene Leistung hinzuweisen, sich von Wettbewerbsangeboten abzugrenzen und beim Verbraucher eine Wiedererkennung zu erreichen. Wie wichtig Markenrechte sind zeigt sich auch daran, dass die Inhaber von Markenrechten mit allen juristischen Mitteln versuchen, ihre Rechte zu verteidigen. Als Kind, schon damals mit hoher Begeisterung für Automobile, habe ich mir eigene „Markenwelten“ geschaffen und von mir erdachte Phantasiefahrzeuge mit ebensolchen Markenzeichen verziert. Schon meine „Markenzeichen“ von damals waren allein deswegen geschützt, weil sie von mir ausgedacht, von mir erfunden worden sind. Das Urheberrechtsgesetz gibt die entsprechende Grundlage für den Schutz.

Marken und Markenzeichen genießen aber noch weitergehenden Schutz. Das Markenrecht gibt hierzu die einschlägige Grundlage. Durch die Eintragung in das öffentlich einsehbare Markenregister beim Patent- und Markenamt entsteht für den Inhaber der Bezeichnung der Markenschutz. Bei den Marken unterscheidet man generell zwischen den Wortmarken – also den Marken, die nur aus Wörtern oder einer Aneinanderreihung von Buchstaben und Ziffern bestehen – und den Bildmarken. Dies sind meist Zeichnungen, Bilder oder Formen, die im Markenregister angemeldet worden sind. So zum Beispiel die bekannte „BMW-Niere“. Als Zwischenform gibt es Wort-/Bildmarken. Hier sind Wörter bzw. einzelne Zeichen besonders angeordnet, so dass sie ein bestimmtes Bild ergeben. Das „VW-Emblem“ mit dem über dem W stehenden V im Kreis ist eine solche Wort-/Bildmarke.

Leben in der Grauzone

Jeder, der eine solche eingetragene Marke geschäftlich benutzt, benötigt dazu in der Regel die Erlaubnis des Markenrechtsinhabers. Sollte dieser die Markenverwendung nicht gestatten und wird die Marke dennoch verwendet, kann der Inhaber der Marke mit Unterlassungsverfügungen und Schadensersatzforderungen aufgrund der unberechtigten Verwendung reagieren. Viele freie Werkstätten nutzen die Markenzeichen bekannter Automobilhersteller, um Kunden zu signalisieren, welche Leistungen der Betrieb in Bezug auf die eine (oder mehrere) Fahrzeugmarke zu erbringen im Stande ist. Der Kunde erhält dadurch leicht und oft auf den ersten Blick die Information, wo sein Fahrzeug neben fabrikatsgebundenen Werkstätten gut aufgehoben ist. Und obwohl freie Werkstätten – im Gegensatz zu Vertragswerkstätten – vom Hersteller nicht autorisiert sind, die entsprechenden Markenzeichen zu verwenden, war dies in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich möglich. Allerdings immer nur dann, wenn die Verwendung mit den ursprünglichen Produkten des Markenrechtsinhabers im Zusammenhang steht. So konnte ein Gebrauchtwagenhändler mit den Markenzeichen der von ihm angebotenen Fahrzeuge werben oder die freie Werkstatt konnte mit Markenzeichen über eine spezielle Erfahrung in der Wartung und Reparatur der entsprechenden Fahrzeuge informieren.

Grenze überschritten

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom April 2011 hat diese Möglichkeiten erheblich eingeschränkt. Darin beschäftigten sich die Bundesrichter mit einer Klage des Volkswagenkonzerns gegen die Verwendung einer Wort-/Bildmarke VW durch die Werkstattkette A.T.U. Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat dabei entschieden, dass in der A.T.U.-Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen nicht die Bildmarke der Wolfsburger verwendet werden darf. Das beklagte Weidener Unternehmen hatte in einem Werbeprospekt das VW-Logo verwendet, daneben der Schriftzug „Grosse Inspektion für alle…“ und „Ersatzteile in Originalteil-Qualität“. Wie das Land- und Oberlandesgericht Hamburg, hat auch der Bundesgerichtshof eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. ATU habe „die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt“, hieß in einer Mitteilung des Karlsruher Gerichts.

Das Markenrecht sehe allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel“ verstößt. Im Streitfall sind laut BGH die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung der von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist und ohne Weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen kann.

Das war auch der Tenor vorangegangener, älterer Entscheidungen zum Thema „Verwendung von Automarken durch Nichtautorisierte“. Die Notwendigkeit der Verwendung durch freie Werkstätten oder Händler wurde durch die Gerichte anerkannt, wenn die Information über die angebotene Leistung nicht anders sinnvoll übermittelt werden konnte und die Markennutzung praktisch das einzige Mittel darstellt, die Öffentlichkeit verständlich und vollständig zu informieren. Das liegt besonders dann vor, wenn eine Dienstleistung allein für ein Produkt einer bestimmten Marke angeboten wird.

Im A.T.U.-Fall kam der BGH allerdings zu der Überzeugung, dass sich die Werkstattkette unerlaubt in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begeben hat, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren. Hier sei es, so der BGH, zu einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der Marke gekommen. Die Richter sind dabei davon ausgegangen, dass es für die Werkstatt möglich und zumutbar gewesen wäre, anstatt der überragend bekannten Wort-/Bildmarke VW allein eine der beiden Wortmarken des Herstellers (VW oder Volkswagen) zu verwenden, um auf das Leistungs-angebot hinzuweisen. Dies würde die Interessen des Herstellers weniger beeinträchtigen. Das bekannte Markenzeichen „werde in der beanstandeten Werbung blickfangmäßig eingesetzt. Ihre weiß-blaue Gestaltung hebe sich vor dem Hintergrund des Prospektes besonders gut ab“ und ziehe deshalb „unweigerlich den Blick des Betrachters auf sich.“

Was bleibt?

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass freie Werkstätten weiter mit, auch als Wortmarke geschützten, Bezeichnungen eines Herstellers werben und informieren dürfen. Aussagen wie „Unser Angebot an alle XY-Fahrer“ oder „Wir sind Ihr XY-Spezialist“ scheinen aus heutiger Sicht auch in Zukunft möglich zu sein.

Vorsicht ist bei der Werbung mit be- kannten Markenzeichen geboten. Aufgrund der BGH-Rechtsprechung wird dies für freie Werkstätten kaum noch möglich sein. Unzulässig ist die Verwendung von Markenzeichen immer dann, wenn die Werkstatt darauf zielt, den Bekanntheitsgrad eines Markenzeichens auszunutzen, um Kunden für die eigene Dienstleistung zu werben. Anders für den freien Händler, der damit für den Verkauf von Produkten des Herstellers, sei es nun von Fahrzeugen oder Ersatzteilen, und damit nicht für seine eigenen Produkte wirbt.

Gänzlich unzulässig ist es, wenn eine freie Werkstatt durch entsprechendes Auftreten den falschen Eindruck erweckt, sie sei Vertragspartner eines Herstellers. Claus-Peter Kiehl

▶ Im Markenrecht wird unter anderem zwischen Wort-, Bild- und Wort-/Bildmarke unterschieden

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