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Steuerentlastung: Gegen steigende Energiekosten

01.11.2022 11:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
Energiekosten Stromkosten
Die gestiegenen Energiekosten belasten Privatunternehmen und Privatleute gleichermaßen.
© Foto: adobestock/bluedesign

Hohe Energiekosten drücken auch auf Unternehmen. Der Staat ist jetzt gefragt, wenn es um Entlastungspakete geht. Eine Einordnung der beschlossenen Maßnahmen von der Kanzlei RAW Partner.

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Kurzfassung

Senkung der Umsatzsteuer, Inflationsausgleich, drittes Entlastungspaket - durch ein Bündel von Maßnahmen sollen Unternehmen und Bürger finanziell entlastet werden. RAW Partner hat die Einzelmaßnahmen zusammengestellt.

Die steigenden Energiekosten machen der deutschen Wirtschaft und den Verbrauchern große Probleme. Nach derzeitigen Aussagen von verschiedenen Forschungsinstituten ist in nächster Zeit auch nicht mit einer Besserung zu rechnen. Dementsprechend ist die Politik gefordert, entsprechend gegenzulenken. Nachfolgend gehen wir auf die bisher umgesetzten und geplanten steuerlichen Maßnahmen ein.

Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen

Anfang September hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz veröffentlicht. Danach soll im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz von derzeit 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Dabei erwartet die Bundesregierung, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung eins zu eins an die Verbraucher weitergeben. Der Steuersatz für Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, zum Beispiel Tankwagen oder Kartuschen, soll hingegen nicht gesenkt werden.

Inflationsausgleichs-Gesetz

Am 14.09.2022 hat die Bundesregierung den Entwurf des Inflationsausgleichs- Gesetzes beschlossen. Durch dieses sollen die Folgen der kalten Progression bei der Einkommensteuer ausgeglichen werden. Danach soll der Einkommensteuertarif abgesenkt und das Kindergeld angehoben werden. Bundestag und Bundesrat müssen den Gesetzesentwurf aber noch verabschieden.

Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 Euro auf 10.632 Euro und für 2024 eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro geplant. Die sogenannten Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet konkret, dass der Spitzensteuersatz im Jahr 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen soll. Ab dem Jahr 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen. Die Tarifeckwerte zur sogenannten Reichensteuer werden unverändert beibehalten.

Des Weiteren sollen auch das Kindergeld und der Kinderfreibetrag erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll für jeden Elternteil

  • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro,
  • im Jahr 2023 von 2.810 Euro auf 2.880 Euro,
  • im Jahr 2024 von 2.880 Euro auf 2.994 Euro angehoben werden.

Das Kindergeld soll ab 2023 in einem Schritt erhöht werden:

1. Kind: Bisher 219 Euro, ab 2023 237 Euro
2. Kind: Bisher 219 Euro, ab 2023 237 Euro
3. Kind: Bisher 225 Euro, ab 2023 237 Euro
4. Kind und weitere: Bisher 250 Euro, ab 2023 250 Euro 

Zudem soll der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.

Drittes Entlastungspaket

Die Spitzen der Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP haben ein drittes Entlastungspaket vereinbart. Unter anderem sind nachfolgende Erleichterungen geplant:

  • Strompreisbremse: Die Ampel-Koalition will eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch einführen.
  • Einmalzahlungen für Rentner: Sie sollen zum 01.12.2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro von der Rentenversicherung erhalten.

Im September haben bereits Beschäftigte, die zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und einer der Steuerklassen I bis V angehören, oder geringfügig Beschäftigte, die pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.

Hinzu kommen Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen sowie Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).

Für Unternehmer, Gewerbebetriebe und Selbstständige wurde die Energiepreispauschale über die Einkommensteuer-Vorauszahlung im September gewährt.

  • Entlastung von Studenten und Fachschülern: Sie erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.
  • Homeoffice: Die aus der Corona-Pandemie stammende Homeoffice-Pauschale wird entfristet. Pro Homeoffice-Tag ist ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von fünf Euro, max. 600 Euro jährlich, möglich.
  • Entlastung bei Sozialversicherungs- Beiträgen: Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird zum 01.01.2023 auf monatlich 2.000 Euro angehoben. Bereits gesetzlich geregelt ist, dass diese Grenze zum 01.10.2022 von 1.300 auf 1.600 Euro ansteigt.
  • Steuerliche Entlastung bei Rentenbeiträgen: Steuerzahler sollen ihre Rentenbeiträge ab dem kommenden Jahr als Sonderausgaben voll absetzen können - zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Künftig werden Renten damit erst in der Auszahlungsphase im Alter besteuert.
  • Entlastung beim CO2-Preis: Die bisher zum 01.01.2023 geplante Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne wird um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben. Damit verschieben sich auch die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 entsprechend um ein Jahr.

Kommentar

Maximilian Appelt
Maximilian Appelt
© Foto: RAW

Nach über zwei Jahren Corona-Pandemie hatte man gehofft, dass es für Unternehmen und Verbraucher wieder zu einer Normalisierung der Wirtschaftslage kommt. Diese Hoffnung wurde leider durch den Krieg in der Ukraine zerstört. Nunmehr belasten die Wirtschaft und die Bürger die hohen Strom- und Heizkosten. Und der Ausblick für den Winter 2022 beziehungsweise das nächste Jahr gibt Anlass zur Sorge. So bleibt abzuwarten, ob die beschlossenen Maßnahmen als Gegenreaktion ausreichen. Von vielen Verbänden wird schon ein viertes Entlastungspaket gefordert.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt Steuerberater
www.raw-partner.de

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