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Recht: Die wichtigsten Neuerungen

18.01.2018 11:00 Uhr
Recht: Die wichtigsten Neuerungen

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So kurz nach dem Jahreswechsel sollte man sich nochmals vor Augen führen, welche gesetzlichen Neuerungen bereits in Kraft getreten sind oder im Laufe des Jahres 2018 in Kraft treten werden.

Steuerliche Änderungen

- Neue Grenzwerte für Abschreibung Ab dem 1.1.2018 gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) geänderte Werte. GWG sind bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die selbständig genutzt werden können. Diese können im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Bei Anschaffungen im Jahr 2017 legte das Steuerrecht eine Wertgrenze von 410 Euro netto fest. Bis zu diesem Betrag konnte eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung erfolgen.

Seit dem 1.1.2018 beträgt der neue Grenzwert 800 Euro netto. Zu berücksichtigen ist aber, dass alle GWG über einer Grenze von 250 Euro netto (bisher 150 Euro netto) grundsätzlich auch weiterhin in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden müssen. Nach dem Gesetz muss dieses Verzeichnis jedoch nicht geführt werden, wenn sich die Angaben aus der Buchführung ergeben.

Daneben gab das Gesetz bisher die Möglichkeit, für Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro netto und 1.000 Euro netto einen Sammelposten für das Jahr der Anschaffung zu bilden. Dieser Sammelposten wird dann über die Dauer von 5 Jahren abgeschrieben. Nach dem neuen Gesetz wird der untere Grenzwert auf 250 Euro netto angehoben, der obere von 1.000 Euro netto bleibt gleich. Des Weiteren können GWG bis zu einem Wert von 250 Euro netto sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.

- Abgabefrist Steuererklärung

Zum 1.1.2018 wurde die Abgabefrist für Steuererklärungen um 2 Monate verlängert. Somit endet die Abgabefrist für Steuerpflichtige, die steuerlich nicht vertreten sind, am 31.07. des Folgejahres. Für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten sind, endet die Abgabefrist Ende Februar des übernächsten Jahres. Also Abgabe der Steuererklärung 2018, wenn man steuerlich nicht vertreten ist, spätestens am 31.07.2019 und wenn man steuerlich vertreten ist, am 29.02.2020. Für die Steuererklärung 2017 bleibt es bei den alten Fristen, also 31.05. beziehungsweise 31.12.

- Kassen-Nachschau

Seit diesem Jahr hat die Finanzverwaltung nunmehr die Möglichkeit unangekündigte Kassen-Nachschauen durchzuführen. Somit kann in jeden Betrieb überraschend ein Prüfer kommen und die Kassen, d.h. computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüfen.

- Umsatzsteuer

Der Schwellenwert für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen wurde von 150 Euro auf 250 Euro erhöht. Bis zu diesem Betrag gelten nun die geringeren Rechnungsanforderungen für Kleinbetragsrechnungen.

- Aufbewahrungspflichten

Die Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen entfällt grundsätzlich. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Lieferschein als Buchungsbeleg herangezogen wird.

- Steuerliche Entlastungen

Der Grundfreibetrag wird für das Jahr 2018 von 8.820 Euro um 180 Euro auf 9.000 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag wird um 72 Euro von derzeit 4.716 Euro auf 4.788 Euro (für beide Elternteile) erhöht. Das monatliche Kindergeld wird um 2 Euro erhöht, das bedeutet für das erste und zweite Kind eine Erhöhung von bisher monatlich 192 Euro auf 194 Euro, für das dritte Kind von 198 Euro auf 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von 223 Euro auf 225 Euro.

- Sozialversicherungsbeiträge 2018

Ab dem 1.1.2018 sinkt die Insolvenzgeldumlage. Die Insolvenzgeldumlage ist quasi von allen Arbeitgebern (Ausnahme zum Beispiel Bund, Länder und Gemeinden als Arbeitgeber) für jeden Arbeitnehmer und Auszubildenden zu zahlen. Also auch zum Beispiel für Minijobber und in Elternzeit Beschäftigte. Dabei ist Größe, Branche und Ertragslage des Unternehmens irrelevant, das bedeutet, dass sowohl die kleine Service-Werkstatt als auch die große Autohauskette die Insolvenzgeldumlage zu zahlen hat. Durch die Insolvenzgeldumlage wird, kurz gesagt, sichergestellt, dass im Falle einer Insolvenz des Unternehmens die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer gegen den insolventen Arbeitgeber gesichert sind. Der Insolvenzgeldumlagesatz lag im Jahr 2017 bei 0,09 Prozent. Dieser wird ab dem 1.1.2018 auf Grund der günstigen Rücklagen auf 0,06 Prozent gesenkt. Welche Bemessungsgrundlage gilt? Bemessungsgrundlage für die Insolvenzgeldumlage ist das laufende oder einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Beträgt jetzt also die Summe aller Arbeitsentgelte aller Arbeitnehmer und Auszubildender monatlich zum Beispiel 100.000 Euro, dann fallen im Jahr 2017 pro Monat 90,00 Euro Insolvenzgeldumlage an, ab dem Jahr 2018 hingegen nur noch 60,00 Euro. Weiterhin sinkt auch der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.1.2018 von 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent.

Weitere gesetzliche Änderungen

- Abgasuntersuchung (AU)

Zum 1.1.2018 tritt die erste Änderungsstufe der neuen AU-Richtlinie in Kraft. Nun ist die verbindliche Endrohrmessung an allen AU-pflichtigen Fahrzeugen wieder Pflicht. Am 29.12.2017 wurde aber eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2018 bekannt gegeben, nach der AU-Messgeräte, die nicht rechtzeitig umgerüstet werden konnten, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eingesetzt werden können ( siehe auch Seite 8).

- HU-Scheinwerfereinstell-Richtlinie

Zum neuen Jahr müssen nun die Scheinwerfereinstellplätze der HU-Scheinwerferprüfrichtlinie entsprechen. Werkstätten, die keinen derartigen Prüfplatz besitzen, dürfen die Hauptuntersuchung nicht mehr durchführen.

- Erstattung von Aus- und Einbaukosten

Für Werkstätten verbessert sich das Gewährleistungsrecht im neuen Jahr. Bisher konnten sich Werkstätten, wenn sie ein vom Lieferanten mangelhaft geliefertes Ersatzteil verbaut haben, nur dieses Teil ersetzen lassen. Auf den Aus- und Einbaukosten ist die Werkstatt sitzen geblieben. Nunmehr kann die Werkstatt aber auch die Arbeitskosten verlangen.

- Einheitlicher Datenschutz

Wie wir schon in der September-Ausgabe 2017 der asp erläutert haben ( siehe asp 9/2017), tritt ab dem 25.05.2018 die Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Auf Grund dieser besteht fast für jedes Unternehmen ein gewisser Anpassungsbedarf.

Kurzfassung

Das Jahr 2018 bringt auch gesetzliche Änderungen mit sich. Darunter neue Grenzwerte für Abschreibungen, eine verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung, die neue HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie oder die EU-Datenschutzgrundverordnung.

Kommentar

In Berlin schaffen es die Parteien derzeit leider nicht, sich auf einen gemeinsamen Nenner für eine neue Regierung zu einigen. Dieser Schwebezustand zeigt sich vor allem leider auch bei den steuerlichen Änderungen für das Jahr 2018. Es werden nur minimale Erleichterungen geschaffen, der große Wurf für eine wirkliche steuerliche Entlastung bleibt aber weiterhin aus. Während auf der anderen Seite die bürokratischen Hürden, trotz aller Bekundungen aus der Politik, für die Unternehmer immer weiter aufgebaut werden. Dieses Ungleichgewicht sollte endlich ein Ende haben.Maximilian Appelt, Rechtsanwalt, Steuerberater

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