Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 den Entwurf des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungs-Gesetz) sowie den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeld-Verordnung und den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Das Beschäftigungssicherungs-Gesetz und die zwei Verordnungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die wichtigsten Eckpunkte:
Gesetz zur Beschäftigungssicherung
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31. März 2021 entstanden ist.
- Die bestehenden befristeten Hinzuverdienst-Regelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
- Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, gestärkt, indem die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeld-Verordnung
- Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Update - Urlaub und Quarantäne in Coronazeiten
Quarantäne nach Reiserückkehr
Rückkehrer aus Risikogebieten müssen sich ohne Ausnahmen unverzüglich und auf direktem Weg in die eigene Wohnung begeben und eine 14-tägige Quarantäne einhalten. Nach aktueller Information des Bundesgesundheitsministeriums reicht ein negativer Corona-Test noch aus, der aber nicht älter als 48 Stunden bei der Einreise sein darf. Dies kann sich aber recht kurzfristig ändern.
Wer bezahlt im Fall einer Erkrankung/ Quarantäne?
Wir hatten darüber informiert, dass für Reisende, die wissentlich in ein Land reisen, das als Risikogebiet gelistet ist, nach bisheriger herrschender Rechtsauffassung basierend auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Gesetzesbegründung eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. eine Lohnfortzahlung bei angeordneter Quarantäne ausgeschlossen ist. Durch die Mitteilung eines Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26. August 2020 wurde diese Rechtsauffassung kurzzeitig infrage gestellt.
Nach dessen Aussage sollen Reisende, die aus einem Risikogebiet zurückkehren und in Absonderung müssen, dafür keinen Urlaub nehmen und auch keinen Verdienstausfall befürchten müssen. Dies gelte auch dann, wenn vor der Reise feststehe, dass sie in ein Risikogebiet reisen.
Am 27. August 2020 wurde seitens der Bundesregierung bekannt gegeben, dass eine kurzfristige Rechtsänderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgen wird. Eine Entschädigung für den Einkommensausfall soll zukünftig dann nicht gewährt werden, wenn eine "Absonderung" aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt - bereits als solches ausgewiesenes - Risikogebiet erforderlich wird. Dies entspricht der Rückkehr zu der bisherigen Praxis und herrschenden Meinung, die nunmehr gesetzlich eine Klarstellung erfährt.
Somit bleibt es bei unserer bisherigen Empfehlung für Arbeitgeber, bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung zunächst einen Erstattungsanspruch beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen und erst nach dessen Gewährung die Entschädigung an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen.
Arbeitnehmer, die bewusst in ein Risikogebiet fahren, müssen aber zukünftig mit einem Entgeltausfall rechnen. Anders wäre dies nur, wenn der Arbeitnehmer in Absprache mit seinem Arbeitgeber während der Absonderung im Home-Office arbeiten kann.
Wird das Reiseziel jedoch erst nach Antritt der Reise zum Risikogebiet erklärt, behält der Reisende seine Entgeltansprüche.
Zweite Phase der Überbrückungshilfe
Nach der Corona-Soforthilfe (März bis Mai 2020) wurde für den Zeitraum Juni bis August 2020 die Corona-Überbrückungshilfe eingeführt. Nun wurde die zweite Phase für die Corona-Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 beschlossen. Die Antragstellung für die zweite Phase soll voraussichtlich ab Oktober 2020 möglich sein.
1. Antragsberechtigt
- Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und sie ihre Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
- Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb.
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
- Der Antragsteller darf sich am Stichtag 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
2. Förderhöhe
- Durch die Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzeinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, erstattet.
- Umsatzeinbruch beträgt mehr als 70 Prozent -> Erstattung 90 Prozent der Fixkosten.
- Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent -> Erstattung 60 Prozent der Fixkosten.
- Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent -> Erstattung 40 Prozent der Fixkosten.
- Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent.
- Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.
- Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
3. Antragsverfahren
Das Antragsverfahren muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt werden.
Kommentar
Eine derartige Krise hätte sich wohl noch Anfang des Jahres 2020 niemand vorstellen können. Die Politik versucht einiges, vor allem auch durch das Instrument der Kurzarbeit, um die wirtschaftlichen Folgen für den Moment etwas abzufedern. Über die wirtschaftlichen Spätfolgen mag man derzeit gar nicht nachdenken. Derzeit scheint der Kfz-Handel noch mit einem blauen Auge durch die Corona-Krise zu kommen, wobei der Branche auch noch ganz andere Herausforderungen bevorstehen.Horst Neubacher Wirtschaftsprüfer Steuerberater www.raw-partner.de
- Ausgabe 10/2020 S.48 (107.1 KB, PDF)