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Keine Manövriermasse

21.01.2010 12:02 Uhr

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Kreditverkäufe

Der Weiterverkauf von Krediten an Finanzinvestoren, der in den vergangenen Jahren vor allem durch Vorwürfe vorschneller Zwangsversteigerungen einiger Finanzinvestoren sehr emotional diskutiert wurde, beschäftigt nach wie vor auch die Gerichte.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Praxis privater und genossenschaftlicher Bankinstitute, Kredite weiterzuverkaufen, bereits 2007 bestätigte, sorgt nun ein weiteres BGH-Urteil für zusätzliche Klarheit. Der XI. Zivilsenat hat mit dieser Entscheidung (AZ: XI ZR 225/ 08) deutlich gemacht, dass es auch bei Darlehen von Sparkassen für den Kreditnehmer keine Sonderbehandlung gibt. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar als Schuldner eines Hypothekendarlehens geklagt. Nachdem die Raten nicht mehr gezahlt wurden, kündigte die Sparkasse das Darlehen und verkaufte es in einem Paket mit weiteren Forderungen an einen anderen Gläubiger.

Kein besonderer Schutz

Damit war das Ehepaar nicht einverstanden und argumentierte, dass eine derartige Übertragung an einen Dritten wegen des damit verbundenen „Geheimnisverrats“ unrechtmäßig sei. Im Gegensatz zur BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2007, in dem die Richter eine Übertragung auch dann als wirksam ansahen, wenn dabei das Bankgeheimnis verletzt wurde, müsse nach Ansicht der Kläger bei einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse eine andere Beurteilung erfolgen. Immerhin gehe es hier um die Offenlegung von Privatgeheimnissen durch öffentliche Amtsträger.Diesen Thesen wollten die BGH-Richter dagegen nicht folgen. Nach ihrer Einschätzung und Beurteilung gehören Bankdaten nicht zu den auf diese Weise besonders geschützten Privatgeheimnissen. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die offen gebliebene Frage, ob Sparkassenmitarbeiter nach dem Wegfall der öffentlichen Gewährträgerhaftung überhaupt noch als Amtsträger anzusehen sind oder nicht.

Gesetz ohne Wirkung?

Im Ergebnis macht dieses Urteil erneut deutlich, dass die Diskussion um den Verkauf von Krediten für eine Vielzahl von Bank- und Sparkassenkunden und damit auch für Unternehmer und Betriebsinhaber längst nicht beendet ist. Dies gilt offensichtlich auch vor dem Hintergrund des so genannten „Risikobegrenzungsgesetzes“, das 2008 in Kraft trat und in verschiedenen Artikeln Regelungen zum Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen enthält. Dieser zusätzlichen gesetzlichen Grundlage gingen teilweise hitzige Debatten voraus. Nicht zuletzt, weil Bankkunden im Verkauf von Krediten einen je nach Blickwinkel erheblichen Eingriff in das ohnehin häufig als weitgehend durchlässig empfundene deutsche Bankgeheimnis befürchteten. So sollte mit dem Risikobegrenzungsgesetz Kreditnehmern vor allem eine bessere Transparenz bei Kreditverkäufen verschafft und zudem ihr Schutz bei Zahlungsrückständen für Kreditverpflichtungen verbessert werden. Über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus wäre es naturgemäß ebenso von Vorteil, wenn deren Umsetzung insgesamt zu einer Stabilisierung der Kunde-Bank-Beziehungen führen würde. Die nach wie vor aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise hat bekanntlich vor allem im Mittelstand zu zum Teil erheblichen Vertrauensstörungen innerhalb der Geschäftsbeziehungen zwischen Bankinstituten und Betriebsinhabern geführt.

Kreditverkäufe als Gesprächsthema

Zur Stabilisierung dieser Geschäftsbeziehungen sollten Unternehmer ihre Bankgespräche nun auch dazu nutzen, die Haltung ihrer Hausbanken zu Kreditverkäufen zu thematisieren. So gibt es nach wie vor eine Vielzahl von Kreditinstituten, die keinerlei Probleme damit haben, Kreditverkäufe grundsätzlich abzulehnen und dies dem Kunden auch verlässlich zu bestätigen. Aber auch bei Kreditgebern, die sich mit derartigen Erklärungen eher schwertun, muss dieses Verhalten kundenseitig nicht gleich zu Irritationen oder gar zu Kontokündigungen durch den Unternehmer führen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Betriebsinhaber nämlich tatsächlich vorhanden und auch entsprechend umgesetzt, sollten mögliche Kreditverkäufe auch bei einem vorübergehenden Zahlungsverzug des jeweiligen Kreditnehmers kein Thema sein. Voraussetzung hierzu ist allerdings eine enge Kommunikation zwischen den Geschäftspartnern Bank und Kunde, die zunächst nicht schriftlich, sondern telefonisch oder persönlich erfolgen sollte.

Kommunikation verbessern

Die Erfahrungen des Autors zeigen aber auch, dass die verbale Kommunikation zwischen Unternehmer und Bankmitarbeiter nach wie vor häufig verbesserbar ist. Das mag zum einen an der offenbar zunehmenden Zentralisierung und der damit oft verbundenen Anonymisierung durch die Kreditinstitute und zum anderen an der fast schon traditionellen Zurückhaltung vieler Betriebsinhaber bei eigeninitiativ geführten Bankgesprächen liegen. Vor allem die Erfahrungen des vergangenen Jahres sollten aber beiden Seiten gezeigt haben, dass dies nicht der richtige Weg ist, bereits erkannte Probleme – dazu gehören nun einmal auch Liquiditätsschwierigkeiten – durch das sprichwörtliche „Aussitzen“ zu lösen. Michael Vetter

Kreditverkäufe

Check-Liste

Unternehmer sollten sich ihre bestehenden Darlehensverträge auf Formulierungen bezüglich eventueller Kreditverkäufe sowie die bankseitigen Voraussetzungen bis zu einem tatsächlichen Verkauf genau ansehen und das eigene Zahlungsverhalten darauf abstellen.

dazu gehört auch eine rechtzeitige Information des jeweiligen Kreditgebers über zu erwartende Liquiditätsprobleme, um gemeinsam mögliche Lösungen herbeizuführen.

Vor allem bei Neuverträgen kann, gegebenenfalls mit sachkundiger Formulierungshilfe eines Anwalts, über eine Verpflichtung zum Verzicht auf Kreditverkäufe der jeweiligen Bank diskutiert werden. Dies sollte grundsätzlich aber nicht mit zusätzlichen Kosten wie einer Zinserhöhung des Neudarlehens verbunden sein.

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