Wenn in den vergangenen Jahren die Deutsche Bundesbank und heute die Europäische Zentralbank die Diskont- beziehungsweise Refinanzierungssätze für Bankkredite erhöht haben, gaben die Kreditinstitute diese Verteuerung bei Krediten mit variablen Zinssätzen meist umgehend an ihre Darlehensnehmer weiter. In den Kreditverträgen wird die Möglichkeit dieser Zinssatzänderungen häufig mit allgemein gehaltenen Formulierungen festgehalten (wie z.B.: "Bei allgemeinen Zinssatzerhöhungen kann die Bank den Kundenzinssatz in angemessener Weise ebenfalls heraufsetzen.").
Für die Richter des Landgerichts Dortmund (AZ: 8 O 559/ 99) Grund genug, derartige Allgemeinplätze in den Kreditverträgen zu rügen: für Kunden, so die Begründung, müsse erkennbar sein, unter welchen Bedingungen sich der Preis für das Geld verändere. Kreditnehmer sollten sich also keineswegs mehr mit den lapidaren Hinweisen über Zinssatzänderungen beispielsweise auf Kontoauszügen zufrieden geben, sondern auf einer detaillierten Begründung der Bank bestehen.
Dazu können beispielsweise die konkrete Darstellung allgemeiner Zinsänderungen auf Grund von Zinserhöhungen der Europäischen Zentralbank ebenso gehören wie das Anführen von Zinsveränderungen während der vergangenen Jahre, an konkreten Zahlen unterstützt durch deren Veröffentlichung in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank.
Michael Vetter