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HU: Keine "TÜV"-Werbung ohne Lizenz

13.06.2012 18:22 Uhr
HU: Keine "TÜV"-Werbung ohne Lizenz
Laut TÜV-Markenverbund bleibt es dabei: Keine "TÜV"-Werbung ohne entsprechende Lizenz..
© Foto: TÜV SÜD AG

Der TÜV Markenverbund wehrt sich gegen die Aussage eines Presseberichts, wonach jede Werkstatt ihr HU-Angebot als "TÜV" bezeichnen darf. Der BGH habe 2011 in einem Urteil den Schutz der Marke explizit bestätigt.

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Trotz eines aktuellen Urteils des Landgerichts München dürfen Werkstätten laut TÜV Markenverbund bei der Bewerbung ihrer Dienstleistung den Begriff "TÜV" nicht als Synonym für die Hauptuntersuchung (HU) verwenden. Das hat jetzt der Geschäftsführer des Vereins, Andreas Kammholz, gegenüber asp-Online betont und damit einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" widersprochen, die in ihrem Bericht über das Urteil (Montagsausgabe) diesen Eindruck erweckt hatte.

Bei dem Kennzeichen "TÜV" handele es sich um eine geschützte Marke, die nur von einer TÜV-Gesellschaft oder einem berechtigten Lizenznehmer verwendet werden dürfe, sagte Kammholz. "Insbesondere ist die Marke 'TÜV' nicht wie von der 'Süddeutschen Zeitung' geschildert zu einem Gattungsbegriff verkommen", erklärte der Rechtsanwalt.

In dem Urteil des LG München I (Az.: 4 HK O 25511/11) hatten die Richter laut "SZ" betont, dass der Begriff TÜV im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für die HU verwendet werde. Daher werde auch kein Mitbewerber benachteiligt, wenn eine Werkstatt ohne Lizenz damit werbe, dass in ihrem Haus der "TÜV" gemacht wird, obwohl dort gar kein TÜV-Prüfer tätig sei.

Bei der Auseinandersetzung vor dem Münchener Gericht sei es lediglich um wettbewerbsrechtliche, nicht aber um markenrechtliche Fragen gegangen, hob dagegen Kammholz hervor. "Der Grund für die Klageabweisung in dem Urteil des LG München I war einzig, dass die Wettbewerbszentrale keinen markenrechtlichen Anspruch geltend macht", so der Jurist. Da sei auch nicht möglich gewesen, da sie nicht Markeninhaberin sei.

BGH-Urteil betont Schutz der Marke

Die Schutzwürdigkeit der Marke "TÜV" sei erst im August vergangenen Jahres vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. In dem Urteil hatten es die Karlsruher Richter einem Unternehmen untersagt, unter der Bezeichnung "Privater TÜV" Dienstleistungen wie das Prüfen, Messen und Zertifizieren von Anlagen, Gebäuden und Betrieben anzubieten (BGH-Az.: I ZR 108/09). "Es sollte vermieden werden, dass kleine Handwerksbetriebe zu Markenrechtsverstößen verleitet werden, die von uns selbstverständlich verfolgt werden", sagte Kammholz abschließend.

Der TÜV Markenverbund mit Sitz in Berlin ist eine 2010 geschaffene Gemeinschaft der Technischen Überwachungsvereine und soll die Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte an der Marke "TÜV" unterstützen. Mitglieder sind alle deutschen TÜV-Gruppen sowie die TÜV Austria Gruppe. (ng)

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