Kreditinstitute dürfen bei Lastschriften oder Schecks, die mangels Kontodeckung nicht eingelöst werden, ihren Kunden grundsätzlich keine Gebühren in Rechnung stellen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg mit dem Aktenzeichen 3 U 11/ 00 stärkt diese Position. Die Richter des OLG entschieden, dass auch eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank festgelegte Überwälzung der Kosten für die "Benachrichtigung des Kunden über die Rückgabe von Lastschriften" rechtswidrig ist. Auch der Bundesgerichtshof lehnt eine Gebühr als "Entgelt" für nicht ausgeführte Kontoaufträge durch fehlende Kontodeckung grundsätzlich ab (AZ: XI ZR 5/ 97 und 296/ 96). Da eine Reihe von Banken nach wie vor entsprechende Gebühren berechnen, sollten betroffene Unternehmer uneinsichtige Kreditinstistute mit diesen Urteilen konfrontieren und die Erstattung der Kosten verlangen. Im Einzelfall kann darüber hinaus das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin als Kontrollbehörde der Banken von dieser inakzeptablen Praxis diverser Kreditinstitute in Kenntnis gesetzt werden.
Finanztipp: Kein "Entgelt" für nicht ausgeführte Kontoaufträge
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sollte bei Verstößen in Kenntnis gesetzt werden