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Fahrzeugschäden in Waschanlagen: Betreiber muß nicht immer zahlen

10.05.2001 06:22 Uhr

ADAC fordert die Einrichtung von Schlichtungsstellen

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Streitfälle um durch Waschanlagen verursachte Schäden sollen nach Meinung des ADAC künftig durch spezielle Schlichtungsstellen gelöst werden. Durch solche vorgerichtlichen Einrichtungen, in denen auch der ADAC säße und die sich bereits im Kfz-Handwerk und beim Gebrauchtwagenhandel bewährt hätten, könnten teure Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, so der Automobilclub in einer Mitteilung. Der ADAC legt wert auf die Feststellung, dass die meisten der rund 230 Mio. automatischen Fahrzeugwäschen jährlich in Deutschland problemlos verlaufen. Die Tatsache, dass bei den seltenen Schadensfällen den Kunden die Beweislast treffe, führe aber leicht zu Problemen, die dann Gutachten und Gerichtsverfahren zur Folge hätten. In den Benutzungshinweise der Waschanlage, an die sich der Kunde zu halten hat, sollten vom Waschanlagenbesitzer nach ADAC-Meinung keine Spitzfindigkeiten versteckt werden. Nicht alles, was im Kleingedruckten des Profiwäschers stehe, habe vor Gericht bestand, so der Automobilclub. Betreiber, die durch besonders clevere Formulierungen jede Haftung generell ausschließen wollen, hätten keine Chance. Gerichte sähen dies häufig als rechtlich unwirksam an, weil es den Kunden unangemessen benachteilige. Dass es jedoch in diesem Bereich keine einheitliche Rechtsprechung gibt, liegt laut ADAC-Juristen in dem oft nur geringen Streitwert, für den in der Regel ein Amtsgericht zuständig ist. Zu einer Entscheidung vor einer höheren Instanz, die als Orientierungshilfe dienen könnte, komme es meist gar nicht.

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