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Streit vor Gericht: Mord als Arbeitsunfall?

21.02.2012 11:46 Uhr
Urteil Schadensersatz Richterhammer
LASG-Urteil: Aus dem Mord während einer betrieblich veranlassten Fahrt kann die Witwe nicht automatisch einen Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung herleiten.
© Foto: George Tsartsianidis / Panthermedia

Obwohl ihr Ehemann im Rahmen einer betrieblich veranlassten Autofahrt vom gemeinsamen Sohn getötet wurde, hat die Witwe laut einem Urteil keinen Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung.

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Mit ihrem Begehren, eine Witwenrente aus der Unfallversicherung ihres ermordeten Ehemannes zu erhalten, ist eine ehemalige Gastronomin italienischer Herkunft vor dem Landessozialgericht Stuttgart gescheitert. Das 59-jähige Opfer war vom gemeinsamen Sohn der Eheleute, der zwischenzeitlich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auf der Rückfahrt vom Steuerberater mit Benzin übergossen und angezündet worden. Dies sei kein Arbeitsunfall gewesen, entschieden die Stuttgarter Richter Ende November und verweigerten der Witwe die begehrte Hinterbliebenenrente (Az.: L 2 U 5633/10). Die Witwe des Getöteten, die bereits Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz bezieht, verlangte in der Folge auch vom Unfallversicherungsträger eine Witwenrente. Schließlich habe sich das Geschehen auf der Rückfahrt vom Steuerberater, also im Rahmen einer Tätigkeit zugetragen, die unter Unfallversicherungsschutz stehe. Diesem Begehrten erteilte das Stuttgarter Landessozialgericht nun aber eine Absage. Dass der Sohn gerade die Fahrt zum Steuerberater dazu genutzt habe, seinen Vater umzubringen, sei reiner Zufall. Mit der Berufstätigkeit des Ermordeten stehe dies in keinem Zusammenhang. Wie sich im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Sohn ergeben habe, sei die Tat von diesem lange geplant gewesen. Bereits in der Kindheit habe sich ein abgrundtiefer Hass gegen den Vater entwickelt. Es sei nicht gelungen, die familiären Probleme wie auch eine sexuelle Belästigung der Freundin und späteren Ehefrau des Sohnes durch den Vater, zu klären. Die Ermordung des Vaters stelle sich damit als ein gründlich vorbereitetes und planvoll durchgeführtes Verbrechen auf Grund familiärer Zerwürfnisse dar. Ursächlich für den Tod sei deshalb allein ein dem privaten Bereich zuzurechnender Vater-Sohn-Konflikt; ein betrieblicher Zusammenhang sei nicht zu erkennen. (asp)

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