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Massenentlassung: Schriftform ohne Unterschrift gewahrt?

19.10.2012 15:58 Uhr
Massenentlassung: Schriftform ohne Unterschrift gewahrt?
Der gesetzlich geforderten schriftlichen Unterrichtung des Betriebsrats über eine anstehende Massenentlassung kann auch ohne eine Unterschrift Genüge getan werden.
© Foto: Eisenhans Fotolia

Der gesetzlich geforderten schriftlichen Unterrichtung des Betriebsrats über eine anstehende Massenentlassung kann auch ohne eine Unterschrift Genüge getan werden.

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Vor Massenentlassungen, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich über die Gründe für die geplanten Entlassungen unterrichten. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 20.09.2012 – 6 AZR 155/11) entschieden, was mit "schriftlich" gemeint ist und welche Folgen ein Verstoß gegen diese Schriftform hat. Das Gesetz sieht eigentlich vor, dass eine Unterschrift notwendig ist, um der Schriftform Genüge zu tun (§ 126 BGB).

Im konkreten Fall war über das Vermögen der Arbeitgeberin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter vereinbarte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Der Interessensausgleich enthielt die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Angaben. Der Gesamtbetriebsrat erklärte in dem Interessenausgleich abschließend, er sei umfassend gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet worden.

Ob diese Erklärung aber unterschrieben wurde, konnte nicht geklärt werden. Der beklagte Insolvenzverwalter fügte seiner Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit den Interessenausgleich bei. Sodann kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin (die in der Namensliste aufgenommen war). Die Klägerin war der Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da der Gesamtbetriebsrat nicht schriftformgerecht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG) unterrichtet wurde.

Kein Freifahrtschein für Formfehler

Das BAG hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Ein Schriftformmangel bei der Unterrichtung – für das Schriftformerfordernis fehlte die Unterschrift – ist durch die abschließende Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats im Interessenausgleich geheilt. Die Arbeitnehmervertretung soll konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die geplante Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken. Diesem Zweck ist genüge getan, wenn die Arbeitnehmervertretung aufgrund schriftlich fixierter Stellungnahme bestätigt, dass sie ausreichend beteiligt wurde.

Das BAG hat hier von überflüssiger Förmelei abgesehen. Arbeitgebern ist gleichwohl anzuraten, auf die Anzeige und die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 KSchG größte Sorgfalt zu verwenden, da das vorliegende Urteil aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls keinesfalls als "Freifahrtschein" gewertet werden kann, um Formfehler zu heilen. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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