Wer ein Erbe zu erwarten hat, es aber nicht antreten will, kann darauf verzichten. Auch schon zu Lebzeiten des Erblassers. Ein solcher vertraglicher Pflichtteilsverzicht unterliegt dann keiner Einkommenssteuer, sofern der Erbfall noch nicht eingetreten ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs hat kürzlich die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen (BFH-Az.: VIII R 57/10).
Der Fiskus monierte im Streitfall, dass das umstrittene Vermögen dem potentiellen Erben laut vertraglicher Vereinbarung in einer Art Rente zufließen sollte. Dabei handle es sich um ein regelmäßiges Einkommen, das zu versteuern sei, so die Meinung der Finanzbeamten. Dem widersprachen Deutschlands oberste Finanzrichter. Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potentiellen künftigen Erb- oder Pflichtteil beim Empfänger seien grundsätzlich nicht als wiederkehrende Bezüge besteuerbar.
Ob eine Steuer fällig ist, folge insbesondere nicht aus der Zahlungsweise in Form einer Rente. "Allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, kann das Steuerverlangen nicht begründen", erklärte Rechtsanwältin Jetta Kasper die Münchener Entscheidung. Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Pflichtteilsverzicht ist jedenfalls ein steuerrechtlich unentgeltlicher Vertrag, der nur der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und damit der Einkommensteuer nicht unterliegt. Es sei denn, der Erbfall wäre bereits eingetreten. (asp)