Regelungen zu Sonderzahlungen müssen in Arbeitsverträgen klar und verständlich formuliert sein, sonst sind sie unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch im Rechtsstreit einer Arbeitnehmerin entschieden, die auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts geklagt hatte.
In ihrem Arbeitsvertrag war diese Gratifikation ausdrücklich zugesagt worden. Allerdings war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.
Das BAG erkannte dagegen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagte und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelte, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.
Die Richter erklärten in ihrem Urteil aber auch, dass der Arbeitgeber bei Sonderzahlungen – anders als bei laufendem Arbeitsentgelt – grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung ausschließen darf. "Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag", erläuterte das Gericht in einer Mitteilung. (ng)