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"Zweckentfremdung": Bußgeld wegen Kino-Fahrt mit rotem Kennzeichen

14.10.2011 13:51 Uhr
"Zweckentfremdung": Bußgeld wegen Kino-Fahrt mit rotem Kennzeichen
OLG Düsseldorf bestätigt: Kraftfahrzeuge mit rotem oder Kurzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten benutzt werden.
© Foto: Archiv/iStockphoto/AHO-Montage

Kurzeitkennzeichen gelten nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Ansonsten entfällt die Berechtigung, den Wagen ohne endgültige Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen.

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Wer für sein Auto noch keine endgültige Zulassung hat, darf in der Zwischenzeit nicht einfach mit dem Überführungs-Schild ins Kino fahren. Eine solche "zweckfremde Benutzung" stellt ein klares Vergehen gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung dar. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten und ein Bußgeld von 90 Euro bei einer derartigen Spritztour für angemessen erklärt (OLG-Az.: III-3 RBs 143-11), wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet. Im konkreten Fall war ein Opel-Fahrer mit der roten Nummer am späten Abend auf dem Weg zur Nachtvorstellung des örtlichen Kinos von einer Polizeistreife gestellt worden. Grund genug für die Ordnungsbehörde, ihm wegen unerlaubter Benutzung seines noch nicht für den öffentlichen Verkehrs zugelassenen Fahrzeugs die Ordnungsstrafe aufzubrummen.Und das zu Recht, wie die nordrhein-westfälischen Oberlandesrichter in zweiter Instanz entschieden. Kraftfahrzeuge mit rotem oder Kurzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten benutzt werden. Ansonsten entfällt die Berechtigung, den Wagen ohne endgültige Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu nehmen, selbst wenn es nur vorübergehend ist. Die vorläufige und eingeschränkte Zulassung ist also vom konkret bestimmten Fahrtzweck abhängig. (asp)
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