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Bundesarbeitsgericht: Deutscher Insolvenzverwalter nicht zwingend notwendig

11.10.2012 11:12 Uhr
Bundesarbeitsgericht: Deutscher Insolvenzverwalter nicht zwingend notwendig
Bundesarbeitsgericht: Ein Mitarbeiter muss seine Kündigung auch dann akzeptieren, wenn sie von einem britischen Insolvenzverwalter veranlasst wurde.
© Foto: Kautz15 / Fotolia

Ein Administrator nach englischem Recht darf bei einer grenzüberschreitenden Insolvenz in Deutschland Massenentlassungen umsetzen. Ein Mitarbeiter muss seine Kündigung daher akzeptieren.

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Sofern über das Vermögen einer internationalen Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in einem anderen EU-Staat das Insolvenzverfahren angeordnet wurde, darf auch der dortige Insolvenzverwalter mit dem deutschen Betriebsrat eine Vereinbarung über notwendige Massenentlassungen treffen. Die deutsche Insolvenzordnung sei entsprechend europarechtlich konform auszulegen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Urteil vom 20.09.2012, Az.: 6 AZR 253/11).

Auf Arbeitsverhältnisse ist innerhalb der EU grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaates (hier Deutschland) anzuwenden, in dem sich der jeweilige Betrieb befindet. Im Fall von Massenentlassungen ist daher auch den deutschen Niederlassungen oder Tochterunternehmen ausländischer Konzerne ein Interessenausgleich gemäß § 125 Insolvenzordnung nach deutschem Recht vorgeschrieben. Darin vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat unter anderem, welche Arbeitnehmer entlassen werden und ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Abfindungen zu zahlen sind.

In dem konkreten Fall ging eine weltweit tätige Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Großbritannien in Insolvenz. Ein englisches Gericht bestellte einen "Administrator". Der Administrator, der nach englischem Recht teilweise der Rolle eines deutschen Insolvenzverwalters entspricht, vereinbarte daher mit dem Betriebsrat in Deutschland einen solchen Interessenausgleich und kündigte anschließend den Mitarbeitern. Ein entlassener Arbeitnehmer wollte seine Kündigung nicht akzeptieren. "Einen Interessenausgleich samt zugehöriger Namensliste der zu entlassenden Mitarbeiter könne nur ein Insolvenzverwalter nach deutschem Recht vereinbaren", so die Argumentation des Klägers. Die, mit dem Administrator abgeschlossene Vereinbarung sei daher unwirksam.

Das BAG sah dies jedoch anders. Der "Administrator" sei nach englischem Recht befugt gewesen, für die Unternehmensgruppe zu handeln. Dies müsse auch die Befugnis umfassen, einen Interessenausgleich nach deutschem Recht zu vereinbaren. Nur so ließen sich "effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren", wie sie das europäische Recht vorsieht, sicherstellen. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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