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AUTOHAUS SteuerLuchs: Oldtimer – ist eine Leidenschaft steuerlich absetzbar?

02.05.2012 11:56 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Autoklassiker sind in Zeiten von Turbulenzen an den Finanzmärkten nicht nur gerne gehaltene Schätze. Wenn die Oldtimer eh schon im Betriebsvermögen sind, lässt sich mit ihnen auch ein paar Euro Steuern sparen.

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Der Frühling erwacht und die ersten Sonnenstrahlen kitzeln jeden Oldtimer-Fan, seinen kleinen Schatz aus dem Winterschlaf zu erwecken. Oldtimer sind in Zeiten von Turbulenzen an den Finanzmärkten nicht nur gerne gehaltene Schätze. Wenn die Oldtimer eh schon im Betriebsvermögen sind, lässt sich mit ihnen auch ein paar Euro Steuern sparen.

Hier kann man den Vorteil der 1-Prozent-Regelung nutzen, die auch für Oldtimer gilt. Nach dieser wird für die private Nutzung eines Fahrzeuges monatlich ein Prozent vom ursprünglichen Bruttolistenpreis angesetzt. Voraussetzung für die 1-Prozent-Regelung ist jedoch, dass nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug, hier der Oldtimer, mindestens zu 50 Prozent betrieblich genutzt wird.

Auch für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte kann der Oldtimer genutzt werden. Dann werden die 0,3 Prozent dieser monatlich gefahrenen Kilometer auch auf der Basis des ursprünglichen Bruttolistenpreises ermittelt. Somit kann die private Kfz-Nutzung im Sommer günstiger besteuert werden als im Winter, wenn statt des Oldtimers ein anderes Fahrzeug genutzt wird.

Ein kleines Beispiel: Ein Oldtimer Baujahr 1970 hatte einen ursprünglichen Bruttolistenpreis von 10.000 Euro (Kaufpreis: 30.000 Euro). Bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung sind in diesem Beispiel nur 100 Euro für die private Nutzung monatlich zu versteuern. Ein vergleichbarer Neuwagen hat einen Bruttolistenpreis von z. B. 40.000 Euro; hier müssten 400 Euro monatlich versteuert werden.

Tipp: Meldet man seinen betrieblichen Oldtimer in den Sommermonaten als Firmenwagen an, sollte man darauf achten, dass er wie ein normales Betriebsfahrzeug genutzt wird. Ein paar Kilometer sollten schon auf dem Tacho stehen!!! Aber natürlich muss man immer auch an die negative Seite des "Betriebsvermögens" denken: Werterhöhungen sind bei Verkauf oder Entnahme einkommensteuerpflichtig.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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