Erst nach einer umfassenden Interessensabwägung kann gerichtlich festgestellt werden, ob der Rauswurf wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts gerechtfertigt ist oder zunächst nur eine Abmahnung angemessen gewesen wäre. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LG-Az. 4 Sa 8/13) hat kürzlich die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen.
Im Streitfall reichte der Betroffene einen Urlaubsantrag wie üblich ein, was auch Zeugen bestätigten. Durch einen Eintrag in den Dienstplan ging er davon aus, dass der Antrag auch genehmigt worden sei. Der Arbeitgeber dagegen behauptete, dass er keine explizite Zusage für den Urlaubswunsch gegeben habe. Der Eintrag in den Dienstplan sei lediglich erfolgt, um die Urlaubswünsche der Mitarbeiter übersichtlich darstellen zu können.
Da die Zu- und Absagen für die Urlaubsanträge im Betrieb mündlich kommuniziert werden, gab es auch keine Dokumente darüber. Daher gab das Gericht dem Gekündigten Recht. Zwar würde ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall konnten die Richter aber nicht feststellen, ob überhaupt eine ungenehmigte Selbstbeurlaubung vorlag.
Der Arbeitgeber behauptete zwar vor Gericht, dass der Urlaub aufgrund dringender betrieblicher Gründe nicht genehmigt wurde. Welcher Art diese "Gründe" waren, konnte er aber nicht ausreichend darlegen. Die Urlaubswünsche der Angestellten hätten aber gegenüber den betrieblichen Interessen Vorrang. Nur mit guten Gründen dürfe der Arbeitgeber Urlaubsanträge ablehnen, so das Gericht. (asp)