Das Schütteln von Apfelbäumen gehört nicht zu den durch die Berufsgenossenschaft unfallversicherten Beschäftigungen des Geschäftsführers eines mittelständischen Unternehmens. Das hat das Sozialgericht Heilbronn kürzlich entschieden (SG-Az.: S 6 U 1056/14) und damit die Klage eines 61-Jährigen abgewiesen.
Beim Versuch, im September 2012 die Äpfel von mehreren an das Firmengelände angrenzenden Bäumen mit einer Hakenstange herunterzuschütteln, zog er sich einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Dem Argument, er habe sich um die Pflege des Grünstreifens kümmern müssen, damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, folgte das Gericht nicht.
Denn ein Firmengrundstück könne von Kunden auch dann als gepflegt wahrgenommen werden, wenn auf dem angrenzenden Grünstreifen Äpfel auf der Wiese lägen. Dass der Kläger die geernteten Äpfel privat verkauft habe, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit zuzuordnen sei. (ng)