Lässt eine unfallgeschädigte Vertragswerkstatt ihr Fahrzeug im eigenen Betrieb reparieren, so darf die Versicherung des Unfallgegners die Rechnung nicht pauschal um 20 Prozent kürzen. Dies hat das Amtsgericht im westfälischen Halle kürzlich entschieden (Az.: 2 C 1115/07). Streitpunkt waren Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 4.146,20 Euro, die für einen verunfallten Toyota Avensis anfielen. Die Beklagten zahlten jedoch lediglich einen um 20 Prozent gekürzten Betrag in Höhe von 3.316,96 Euro. Begründung: Aufgrund der Reparatur in der eigenen Werkstatt müsse der Unternehmergewinn abgezogen werden, denn der Betrieb sei zum Zeitpunkt der Reparatur nicht voll ausgelastet gewesen. Dem wollte die Amtsrichterin nicht folgen. "Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass wenn der Geschädigte, also in diesem Fall die Klägerin, eine eigene Reparaturwerkstatt zur Verfügung hat und in dieser Werkstatt insbesondere auch Fremdreparaturen durchführt, die Klägerin gehalten ist, die Reparatur im eigenen Betrieb durchzuführen. Dem Geschädigten ist in diesem Fall auch der 20-prozentige Unternehmensgewinn zu ersetzen", heißt es in der Urteilsbegründung. Und weiter: "Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte infolge der besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig und bestimmungsgemäß gewinnbringend einzusetzen." Die Klägerin konnte aber durch einen Zeugen nachweisen, dass die Werkstatt zum Zeitpunkt der Reparatur derart ausgelastet war, dass ein Vorlauf von etwa drei Wochen bestand, bis ein Fahrzeug tatsächlich repariert werden konnte. (ng)
Reparatur im eigenen Betrieb: Unfallschaden muss voll ersetzt werden
Nur wenn eine Werkstatt nicht ausgelastet ist, darf die gegnerische Versicherung eine Reparaturrechnung pauschal um 20 Prozent kürzen. Dies hat das Amtsgericht im westfälischen Halle kürzlich entschieden.
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