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Urteil: Rundfunkgebühren für Werkstattwerbung

01.09.2008 09:49 Uhr
Urteil: Rundfunkgebühren für Werkstattwerbung
© Foto: ddp / Patrick Lux

Ein "großflächiger" Hinweis auf eine Uhren- und Schmuckwerkstatt am Privatwagen ist nicht mit einem kleinen Aufkleber mit dem Namen eines Autohauses vergleichbar. Ein Fahrzeughalter muss nun GEZ-Gebühren für ein Zweitgerät zahlen, entschied ein Mainzer Gericht.

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Weil er auf der Heckscheibe seines Pkw großflächig auf eine Uhren- und Schmuckwerkstatt seiner Ehefrau hinweist, muss ein Mann aus Rheinhessen für das Autoradio Rundfunkgebühren entrichten. Dies hat kürzlich das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, das die Klage des Mannes gegen den Gebührenbescheid des SWR abgewiesen hat (Az. 4 K 461/08.MZ). Der Autohalter hatte mit seiner Klage geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht für das Geschäft seiner Ehefrau genutzt werde. Weiter berief er sich darauf, dass es häufig an Privatautos angebrachte Hinweise auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser gebe. In diesen Fällen erhebe der SWR keine Gebühren für Autoradios. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor. Der SWR hingegen machte geltend, dass Aufkleber mit Hinweisen z.B. auf Autohäuser mit der Werbung auf der Heckscheibe des Kraftfahrzeugs des Klägers nicht vergleichbar seien. Die Richter bestätigten den Rechtsstandpunkt der Rundfunkanstalt im Wesentlichen. Nur bei einem ausschließlich privat genutzten Kfz sei ein Autoradio als Zweitgerät gebührenbefreit. Dabei komme es auf den Umfang der nicht privaten Nutzung nicht an. Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an. Beim Kläger liege wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung des Kfz vor. Denn Werbung für ein Geschäft sei wie die Geschäftstätigkeit selbst zu behandeln und damit nicht privat. Autohaus-Aufkleber seien in der Regel viel kleiner. Außerdem hätten sie nicht zum Ziel, deren Geschäfte zu fördern. Sie erfüllten vielmehr "eine Funktion wie eine private Empfehlung von Kunde zu Kunde". Schließlich sei auch ein Vorteil dadurch auf Seiten des privaten Kraftfahrzeughalters nicht erkennbar. (ng)

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