Ein gutes Testergebnis in einer Fachzeitschrift? "Klar, damit werbe ich!", mag sich ein Autohaus freudig denken. Die Werbung kann aber schnell zum Bumerang werden. Darauf hat der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) hingewiesen. Um Abmahnungen vorzubeugen, sollte immer darauf geachtet werden, dass die genaue Fundstelle angegeben wird. Das Hanseatischen Oberlandesgerichts entschied in einem Urteil vom 14. Januar 2007 (AZ: 3 U 240/06), dass es grundsätzlich unlauter ist, für eine Ware oder Leistung mit Testhinweisen Dritter zu werben, ohne in der Anzeige Ort und Datum der Veröffentlichung anzugeben. Das betrifft Name der Zeitschrift, Jahr und Monat – ggf. Heftnummer – und Erstveröffentlichung. In der Begründung des Gerichtes heißt es, dass mit dem Verweis auf die Ergebnisse eines unabhängigen Testers den werblichen Angaben ein gewissermaßen objektives Gewicht verliehe werde. Daher müsse dem Interessierten ermöglicht werden, sich den Test leicht zu beschaffen und im Einzelnen nachzulesen. Die Fundstellen müssten überprüfbar sein, gerade weil den Testergebnissen von Dritten ein besonderes Gewicht zukommt. Das Fehlen einer genauen Fundstellenangabe bewertet das Gericht daher als unlauter im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und qualifiziert einen solchen Verstoß als erheblich. (AH)
Vorsicht bei Werbung mit gutem Testergebnis
Wie ein Autohaus nicht gegen das Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb verstößt