Wer an fremden Fahrzeugen mit Visitenkarten für einen Autoankauf wirbt, muss mit einem gehörigen Bußgeld rechnen. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Düsseldorf (Az. IV-4RBs-25/10) hat jetzt der ADAC hingewiesen. Ein Autohändler musste 200 Euro Strafe zahlen, weil er ohne Genehmigung der Stadt seine Visitenkarten auf Parkplätzen hinter Scheibenwischern anbrachte. Die Richter des Düsseldorfer OLG hatten dies damit begründet, dass das Anbringen von Werbung auf öffentlichen Parkplätzen nur dem gewerblichen Zweck diene und darüber hinaus gehe, was Juristen unter dem sogenannten "Gemeingebrauch" von Straßen verstehen. Dies stelle somit eine "genehmigungspflichtige Sondernutzung" dar. Diese Regelung für Autohändler gelte ähnlich wie für Einzelhändler, die mit einem Schild auf dem Gehweg werben, oder für Gastronomen, die Tische und Stühle vor ihr Lokal stellen. Die OLG- Richter bestätigten eine Entscheidung des Amtsgerichtes Moers und wiesen die Beschwerde eines Autohändlers als unbegründet zurück. Der hatte auf dem Parkplatz hinter dem Moerser Rathaus Karten verteilt und dafür von der Stadt ein Bußgeld von 200 Euro auferlegt bekommen. Gleichzeitig warnt der ADAC seine Mitglieder vor Händlern, die "wild" mit Visitenkarten werben. Eine Umfrage des Automobilclubs habe ergeben, dass knapp 75 Prozent der Befragten unzufrieden mit den Kaufangeboten waren. "Wer sein Auto privat verkaufen möchte, sollte das Fahrzeug unbedingt von einem Experten begutachten zu lassen", rät der Club. (ng/dpa)
Visitenkarten an Autos: Werbung ist genehmigungspflichtig
Ein Autohändler, der ohne Genehmigung der Stadt Visitenkarten an auf öffentlichen Parkplätzen abgestellte Pkw steckte, ist vom OLG Düsseldorf zu einem Bußgeld verurteilt worden.