Ein Unternehmen kann von seinen Mitarbeitern verlangen, dass diese zumindest einen Teil ihres Jahresurlaubs während der Betriebsferien nehmen. Die entgeltliche Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche verringert sich dann um die Werktage während der Zeit dieser Betriebsschließung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem unanfechtbaren Beschluss festgestellt (Az.: 10 Ta 149/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtete, waren einem für monatlich 2.800 Euro eingestellten Koch 28 Tage Jahresurlaub im Arbeitsvertrag zugesagt worden. Dafür klagte er jetzt die volle Abgeltung in Höhe von 3.563,63 Euro ein. Das Gericht machte ihm aber nur Hoffnung auf einen Betrag in Höhe von 2.584,60 Euro.
Der Mann hatte zwar den vollen Urlaubsanspruch erworben, weil seine Einstellung im ersten Halbjahr der Arbeitsaufnahme lag. Doch der Urlaub war laut Arbeitsvertrag mindestens zur Hälfte in den Betriebsferien zu nehmen. Obwohl die Urlaubserteilung für einen einzelnen Arbeitnehmer prinzipiell nicht im Ermessen des Arbeitgebers steht, darf der kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts jederzeit Betriebsferien in einem betriebsratslosen Betrieb einführen. (asp)
Urteil: Urlaub ist in den Betriebsferien zu nehmen
Die entgeltliche Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche verringert sich um die Werktage während der Zeit einer Betriebsschließung, entschied das LAG Rheinland-Pfalz.