Streckt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Reparaturkosten für den Dienstwagen vor, kann er im Fall einer Insolvenz nicht auf eine Erstattung der Kosten im Rahmen des Insolvenzgelds hoffen. Das hat kürzlich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als nach eigenen Angaben erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden (Az.: L 9 AL 89/07). Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte und diesen mehrfach zur Reparatur gebracht hatte. Aufgrund der schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers hatten die Werkstätten jeweils auf sofortige Barzahlung durch den Kläger bestanden. Sein Versuch, nach der Insolvenz seines Arbeitgebers die Reparaturkosten als Teil des Insolvenzgelds vom Insolvenzverwalter zurückzuerhalten, blieb laut Gericht allerdings erfolglos. Das von der Arbeitslosenversicherung zu zahlende Insolvenzgeld soll nach Ansicht der Essener Richter allein das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzen - nicht aber die Reparaturkosten des auch privat genutzten Dienstwagens. Anders als beispielsweise Spesen oder Benzinkosten würden diese Kosten keiner Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entsprechen und seien damit nicht zu bezahlen. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, weil der Kläger in Revision geht. (sb)
Urteil: Kein Insolvenzgeld für Reparaturen
Pech hat der Arbeitnehmer einer insolvent gegangenen Firma. Aufgrund der schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers hatten die Werkstätten jeweils auf sofortige Barzahlung von Reparaturen beharrt. Das vorgestreckte Geld sieht er vermutlich nicht wieder.