Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Gebrauchtwagenhändler zu Schadensersatz für einen schweren Motorschaden nach 88.000 Kilometern Laufleistung verurteilt. Von einem modernen Mittelklassewagen könne der Käufer eine Laufleistung "in deutlich sechsstelligem Umfang" erwarten, begründeten die Richter ihre am Donnerstag veröffentlichte Entscheidung. Der Kunde hatte einen vier Jahre Vectra mit Dieselmotor und einer Laufleistung von 80.146 Kilometern gekauft. Als vier Monate nach Kaufdatum ein "Kolbenfresser" auftrat, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, ließ der Kläger einen Austauschmotor einsetzen. Die Kosten in Höhe von rund 5.000 Euro verlangte er vom Verkäufer zurück. Die Begründung: Das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen. Der Verkäufer führte dagegen ins Feld, dass die Ursache des Motorschadens ungeklärt sei, nicht zuletzt deswegen, weil der Kläger den beschädigten Motor nach dem Austausch nicht eingehend habe prüfen lassen. Die Klage war dennoch erfolgreich, die Begründung der Richter: Wenn das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 88.000 Kilometern unvermittelt einen schweren Motorschaden erleide und nichts auf ein "schadensursächliches Fehlverhalten des Benutzers" hindeute, spreche dies dafür, dass "der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war". Die detaillierten technischen Ursachen spielten dabei keine Rolle. Der Händler habe folglich die Kosten für den neuen Motor zu tragen. (Urteil vom 4. März 2005, Az.: 24 U 198/04) (pg)
Urteil: Händler haftet für Kolbenfresser
Von einem modernen Mittelklassewagen kann ein Käufer eine Laufleistung von deutlich mehr als 100.000 Kilometern erwarten