Vorsicht mit der Wortwahl bei einem Mahnbrief: In der Annahme, er sei getäuscht worden, schrieb ein Fliesenhändler dem Kunden einen Brief, in dem er ihn zur Zahlung aufforderte und ihm vorwarf, sich mit einem gefälschten Überweisungsträger die Ware erschlichen zu haben. Gleichzeitig drohte er auch eine Strafanzeige an.
Der Kunde hatte zuvor bei dem Händler Fliesen bestellt und 500 Euro angezahlt. Den Restbetrag überwies er später auf das Konto des Verkäufers. Anschließend holte er die bestellte Ware ab. Er legte zum Beweis, dass er bereits alles bezahlt habe, den Überweisungsbeleg vor, von dem die Mitarbeiterin des Händlers allerdings keine Ablichtung fertigte. Der Händler konnte jedoch keinen Zahlungseingang feststellen.
Nach Erhalt des Mahnschreibens wandte sich der Kunde an einen Anwalt, der wiederum vom Händler eine Entschuldigung für den Vorwurf des Betruges und Schmerzensgeld forderte. Dieser entschuldigte sich auch, nachdem sich der Sachverhalt aufgeklärt hatte. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 Euro lehnte er allerdings ab. Darauf kam es zum Prozess.
Schmerzensgeldforderung nicht gerechtfertigt
Das Amtsgericht München wies die Klage ab und entschied, dass der Kunde keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat. Das Schreiben bringe nur zum Ausdruck, dass der Beklagte sich getäuscht fühlte, erklärte die ARAG-Versicherung, die in einer Mitteilung auf das Urteil hinwies. Darüber hinausgehende Beleidigungen oder Schmähkritik enthielt das Schreiben nicht (Az.: 133 C 10070/10). (ng)