Wer während der Fahrt auf der Autobahn an seinem Navigationsgerät hantiert und dabei einen Auffahrunfall verursacht, handelt grob fahrlässig und muss deshalb für den Schaden voll aufkommen. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Az. 6 O 32/09). Im verhandelten Fall scherte der Fahrer eines gemieteten Mercedes nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein. Nun wollte er sich mittels seines Navigationsgeräts vergewissern, ob er bei dem längeren Manöver nicht die Raststätte verpasst hatte, an der er eigentlich zum Austreten ausfahren wollte. Beim Umschalten des Geräts auf den entsprechenden Suchmodus verlor er offenbar für einen Augenblick den Verkehr aus dem Auge und fuhr auf den vorausfahrenden Pkw auf. Trotz einer vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteiligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadenbetrag in Höhe von 4.550 Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens des Autovermieters verloren. Dem widersetzte sich der Mann mit der Argumentation, er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen. Die Potsdamer Richterspruch aber befanden, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder ähnlichem nur im Stand zu erfolgen hätten. Der Mann am Steuer des fahrenden Verkehrsmittels müsse sich - gerade auf einer Autobahn, die besondere Aufmerksamkeit verlange - ausschließlich auf die nach vorheriger Programmierung automatisch und selbsttätig angezeigten Informationen beschränken. Auf dieses Urteil machte jetzt die Deutsche Anwaltshotline aufmerksam. (mp)
Urteil: Beim Fahren Finger weg vom Navi
Wer während der Fahrt auf der Autobahn am Gerät hantiert und dabei einen Auffahrunfall verursacht, handelt grob fahrlässig und muss deshalb für den Schaden voll aufkommen.