Stickige Halle: Arbeitsunfall beim Eis schlecken?

15.07.2013 07:27 Uhr
Die BG scheiterte vor Gericht mit der Argumentation, das Eisessen habe nicht dazu gedient, die Arbeitskraft in sommerlicher Hitze zu erhalten.

Ein Kfz-Mechaniker, der kurz die überhitzte Montagehalle verlässt und sich dabei verletzt, hat Anspruch auf volle Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft.

Eine beim "Luftschnappen" vor einer 30 Grad heißen Montagehalle erlittene Verletzung ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Darauf hat kürzlich das Sozialgericht Heilbronn bestanden (Az.: S 13 U 1513/11). Im Streitfall klagte ein 37-jähriger Kfz-Mechaniker, der im Audi-Werk Neckarsulm beschäftigt war.

Sowohl in als auch vor der Halle war es am Unglückstag um die 30 Grad heiß. In der Halle, die über keine Klimaanlage verfügt, wurden an diesem Tag immer wieder Neufahrzeuge im Stand bis auf 125km/h "hochgefahren". Die Arbeiter waren aufgrund des Hallenglasdachs teils Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Während eines mehrminütigen Leerlaufs des Montagebands holte der Kläger daher am rund 20 Meter von der Halle entfernten Kiosk ein Eis. Dies verzehrte er im Schatten unmittelbar vor einer Hallenaußentür.

Kurz darauf stieß ein anderer Mitarbeiter die Tür auf und traf hierdurch den Kollegen an der linken Ferse. Der erlitt einen Riss seiner Achillessehne und eine Schnittwunde am Sprunggelenk. Er musste zweimal operiert werden, konnte wegen des Unfalls nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurück und leidet heute noch an den Folgen des Ereignisses.

Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) übernahm zunächst die Behandlungskosten, lehnte dann aber die weitere Kostenübernahme und die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Begründung: Das Eisessen habe nicht dazu gedient, die Arbeitskraft des Klägers zu erhalten. Denn zum einen hätte er sich am Arbeitsplatz mit kostenlosen Getränken erfrischen können. Zum anderen habe sich der Unfall lediglich eine knappe Stunde nach seiner Mittagspause ereignet.

Gericht: Schlechte Hallenluft macht Pausen notwendig

Der Kläger machte geltend, sein Arbeitgeber habe gewünscht, dass Mitarbeiter während einer Taktpause nicht "rumstehen", sondern den Arbeitsplatz verlassen, weil häufig Besuchergruppen durch das Werk geführt würden. Entscheidend für das Sozialgericht war aber, dass das Unfallopfer sich nicht nur von seinem Arbeitsplatz entfernt hatte, um sich ein Eis zu holen, sondern auch deshalb, weil er ohne diese kleinen Pausen aufgrund der Hitze in der Halle und der dortigen schlechten Raumluft seine schwere körperliche Arbeit bis zum Schichtende gar nicht hätte durchhalten können.

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bzw. Umschulung, Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen. (ng)

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