Bricht ein Verkäufer seine Ebay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm vergangene Woche entschieden. "Das Schadensersatzbegehren des Klägers war erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger 5.054 Euro zugesprochen", hieß es in einer Gerichtsmitteilung vom Donnerstag (Az.: 28 U 199/13).
Der Streitfall: Die Beklagte, eine Gewerbetreibende aus dem Kreis Minden-Lübbecke, stellte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1 Euro in der Internetauktion zum Verkauf ein. Mit einem Maximalbetrag von 345 Euro beteiligte sich der im Landkreis Wittenberg in Sachsen-Anhalt ansässige Kläger an der Auktion. Nachdem die Beklagte den Gabelstapler während der noch laufenden Auktion für 5.355 Euro anderweitig veräußert hatte, brach sie die Auktion ab.
Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 Euro Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt und erhielt vor dem OLG Hamm nun Recht. Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Dass er den Gabelstapler zum Preis von bis zu 345 Euro abgenommen hätte, habe der Kläger plausibel dargelegt, so das Gericht.
Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als so genannter "Abbruchjäger" systematisch an Ebay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setze auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werde.
Schuldhafte Nichterfüllung
Entscheidend sei daher, ob die Beklagte die von ihr begonnene Ebay-Auktion vorzeitig habe beenden dürfen. Nach den Bestimmungen von Ebay berechtige aber allein der Wunsch eines Verkäufers, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion anderweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben seien. Die Gebote dürften nur aus berechtigten, in den Ebay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe habe die Beklagte im zu entscheidenden Fall nicht gehabt.
Der damit zwischen den Parteien verbindlich abgeschlossene Kaufvertrag sei auch kein nichtiges Wuchergeschäft. Der Kläger habe keine Schwächesituation der Beklagten ausgenutzt. Vielmehr sei es die Beklagte gewesen, die den Gabelstapler zum Mindestverkaufspreis von nur einem Euro bei Ebay angeboten habe. Nachdem die Beklagte den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt habe, schulde sie dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Wertes des Gabelstaplers. Dieser könne im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden – abzüglich des Gebots. (asp)