Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland unterliegen als sog. innergemeinschaftliche Lieferungen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Für Lieferungen an Privatpersonen gilt das grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht aber für die Lieferung neuer Fahrzeuge; diese werden auch bei der Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland nicht mit deutscher Umsatzsteuer belegt. Fahrzeuge in diesem Sinne sind jedoch nicht sog. Pocket Bikes, wie sich aus einem im vergangenen November veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2011 ergibt (Az.: 5 K 5070/08). Zwar lehnten sich die Gefährte "optisch als möglichst exakte Kopien an existierende Motorräder" an, doch seien sie in Deutschland in der Regel nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, so das Gericht in einer Mitteilung. Pocket Bikes sind nach Auffassung der Richter keine Fahrzeuge im umsatzsteuerlichen Sinne, denn sie sind nicht dazu bestimmt und auch nicht geeignet, Personen oder Güter von einem Ort zu einem anderen zu verbringen. Wie der klagende Unternehmer selbst einräumte, werden die kleinen Zweiräder nur für sportliche Wettkämpfe und zum Umherfahren auf privaten Gelände genutzt. Laut Mitteilung ist gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof Revision anhängig. (ng)
Pocket Bikes: Lieferung ins EU-Ausland nicht umsatzsteuerfrei

Ein Unternehmer wollte vom Berliner Finanzgericht festgestellt wissen, dass auch die Lieferung von Mini-Zweirädern an Privatkunden ins EU-Ausland nicht mit deutscher Umsatzsteuer belegt werden darf – ohne Erfolg.