Autohändler dürfen einen Neuwagen nach wesentlichen Änderungen an der Modellreihe nicht mehr als fabrikneu verkaufen. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln zufolge können Käufer in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen (Az.: 22 U 180/04), teilte die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mit. Nach Auffassung der Richter liegt dann ein Sachmangel vor, weil das Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe. Im verhandelten Fall hatte ein Kläger im Juni 2002 einen Pkw der Marke Smart erworben. Das Fahrzeug stammte aus einer bis Mitte Februar 2002 gebauten Modellreihe. Die danach hergestellten Fahrzeuge verfügten unter anderem über einen um 50 Prozent größeren Tank. Wird ein Pkw als "Neuwagen" verkauft, liegt darin nach Ansicht der Richter die Zusicherung vor, dass das Fahrzeug auch fabrikneu ist. Als fabrikneu dürfe aber nur ein unverändert weitergebautes Modell gelten. Ein um 50 Prozent größerer Tank sei eine wesentliche Änderung, da mit dem Modell nun auch deutlich größere Strecken gefahren werden können. Verweigert der Händler die Lieferung eines Autos mit größerem Tank, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten. (dpa)
Neuwagen sind nicht immer fabrikneu
Urteil: Käufer muss wesentliche Änderungen an der Modellreihe nicht hinnehmen