Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. Januar eine wichtige Entscheidung zur Wirksamkeit von so genannten Stichtagsregelungen bei Weihnachtsgratifikationen getroffen (Az.: 10 AZR 667/10). Der Fall: Einer Frau wurde von ihrem Arbeitgeber am 23. November 2009 zum 31. Dezember gekündigt. Der Arbeitsvertrag sah eine Weihnachtsgratifikation vor. Diese sollte mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen.
Der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation sollte allerdings ausgeschlossen sein, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des Weihnachtsgeldes, da die Zahlung mit dem Gehalt zum 30.November fällig würde, und das Arbeitsverhältnis sich zu diesem Zeitpunkt in gekündigten Zustand befände.
Die klagende Arbeitnehmerin beanspruchte gleichwohl die Weihnachtsgratifikation und bekam in den Vorinstanzen Recht. Das BAG sah das anders und hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass entsprechende Stichtagsklauseln grundsätzlich wirksam sind, sofern Zweck der Sonderzahlung nicht die Vergütung von Arbeitsleistung ist, sondern die zukünftige Zusammenarbeit der Parteien und den Bestand des Arbeitsverhältnis belohnen soll.
Entscheidend für die Wirksamkeit einer Stichtagsklausel ist daher der dahinterstehende Zweck. Die sorgfältige Vertragsgestaltung und Formulierung wird somit immer bedeutender. Wenn die Weihnachtsgratifikation zum Beispiel unbedacht als "13. Monatsgehalt" bezeichnet wird, dürfte die Stichtagsklausel unwirksam sein.
(RA Jürgen Leister, Heidelberg)