Persönliche Daten und Fotos von ehemaligen Mitarbeitern müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Internetauftritt des Arbeitgebers entfernt werden. Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer kann mit einer einstweiligen Verfügung die Löschung erzwingen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen kürzlich entschieden (Az. 19 SaGa 1480/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline meldete, wurde von einer Mitarbeiterin auf der Firmenhomepage und dem Nachrichten-Blog ein Profil mit Foto und persönlichen Daten erstellt. Dies geschah mit ausdrücklicher Genehmigung der Mitarbeiterin. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, äußerte sie den Wunsch, beide Profile mit den persönlichen Daten löschen zu lassen. Der ehemalige Arbeitgeber entfernte das Profil nur auf der Homepage, nicht aber auf dem News-Blog.
Dagegen wehrte sich die Geschädigte, zu Recht, wie das Gericht entschied. "Das Profil muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfernt werden. Ansonsten verletzt dies das Persönlichkeitsrecht", erklärt Rechtsanwalt Oliver Beetz. Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen besteht kein berechtigtes Interesse, die Daten einer ehemaligen Arbeitnehmerin nach dem Ausscheiden zu veröffentlichen. (asp)
Internetauftritt: Fotos von Ex-Mitarbeitern entfernen
Eine Veröffentlichung von Bildern und Daten ehemaliger Mitarbeiter greift laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen in ihr Persönlichkeitsrecht ein.