Handwerkskammern: Kein Widerspruchsrecht gegen Beitragserhöhung

27.06.2011 12:46 Uhr
OVG Rheinland-Pfalz: Mitglieder müssen mit ihren Beiträgen auch für ein etwaiges Fehlverhalten der HWK und ihrer Mitarbeiter einstehen
© Foto: ddp / Clemens Bilan

Nimmt eine Handwerkskammer Angelegenheiten außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises wahr hat dies keinen Einfluss auf die Beitragspflicht des einzelnen Mitglieds. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Mitgliedsbeitrag der Handwerkskammer Trier für das Jahr 2010 ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im April entschieden (Az.: 6 A 11076/10.OVG). Dass die Handwerkskammer Angelegenheiten außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises wahrnehme und finanziere, sei kein Argument eine Beitragserhöhung abzulehnen, so das Gericht. Eine solche Kompetenzüberschreitung habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beitragspflicht des einzelnen Mitglieds, hieß es weiter. Im Übrigen hätten die Mitglieder mit ihren Beiträgen auch für ein etwaiges Fehlverhalten der Kammer und ihrer Mitarbeiter einzustehen. Solche finanziellen Belastungen könnten nicht auf den Staat und damit letztlich auf die Steuerzahler abgewälzt werden. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht aber von Seiten der Handwerkskammer Trier kein Verhalten feststellen, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens unvereinbar ist. Nach ihren nachvollziehbaren Angaben sei die Beitragserhöhung u.a. auf den Ausfall von Fördermitteln und eine notwendige Steigerung der Personalkosten zurückzuführen. Die Klägerin muss deshalb für das vergangene Jahr 530 Euro Beitrag bezahlen. (ng)

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