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Energiesteuer: Streit um Sprit in nachträglich verbauten Lkw-Tanks

08.04.2013 13:58 Uhr
Das FG Düsseldorf ist der Meinung, dass nicht nur in serienmäßig verbauten Lkw-Tanks eingeführter Sprit von der Steuer befreit sein sollte.
© Foto: aroitner / Fotolia

Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Meinung, dass auch für von Händlern verbaute Tanks eine Steuerbefreiung gelten sollte und hat die Frage dem EUGH zur Klärung vorgelegt.

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit einer Regelung, wonach Fuhrunternehmer für den im Ausland getankten Sprit in serienmäßig verbauten Lkw-Tanks keine Energiesteuer zahlen müssen, wohl aber für den Sprit in nachträglich angebauten Tanks. Es spreche vieles dafür, die Steuerbefreiung auch auf von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaute Behälter zu erstrecken, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts vom Montag.

Fuhrunternehmer lassen häufig in ihre Fahrzeuge durch Karosseriebauer Kraftstoffbehälter einbauen, die ein größeres Fassungsvermögen als die vom Hersteller des Lkw eingebauten Kraftstoffbehälter haben. Zu Problemen kann es aber führen, wenn das Unternehmen auch im europäischen Ausland tanken lässt und mit dem getankten Kraftstoff nach Deutschland fährt.

Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf hat einen derartigen Fall nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. In dem Verfahren (Az..: 4 K 3691/12 VE) geht es um einen Lkw, in dem nach Auslieferung durch den Hersteller durch einen Karosseriebauer der ursprüngliche Tank versetzt und zugleich ein weiterer Tank mit einem Fassungsvermögen von 780 Litern eingebaut wurde. Der Umbau war notwendig, um den Lkw mit Containern beladen zu können.

Eine entsprechende Umrüstung durch den Hersteller wäre nicht üblich gewesen. Die Spedition, die das Fahrzeug nutzte, betankte es in den Niederlanden. Nach den Betankungen überquerte der Fahrer unmittelbar die Grenze nach Deutschland, um Fahrten im Inland durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte gegenüber der Spedition Energiesteuer für den in den beiden Tanks eingeführten Diesel fest. Es greife keine Steuerbefreiung ein, da beide Tanks nicht serienmäßig eingebaut worden seien. Dagegen klagte die Spedition.

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