Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in einem Urteil festgestellt (BAG-Az.: 1 AZR 417/12).
Eine bei der Beklagten bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der seit 1980 unbefristet beschäftigte Kläger im August 2007. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Beide Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos. "Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber können in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln", heißt es in der BAG-Mitteilung. Dabei hätten sie die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) zu beachten.
Diese seien gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sei auch keine, die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Abmachung. (asp)