Wer nach einem Autokauf ein defektes Fahrzeugteil austauschen lässt, sollte es als Beweismittel für einen möglichen Gewährleistungsprozess aufbewahren. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch hervor. Lässt sich wegen des verschwundenen Teils nicht mehr aufklären, ob der Wagen bereits bei der Übergabe mangelhaft war, dann geht dies zu Lasten des Käufers, entschied das Karlsruher Gericht. (Az: VIII ZR 43/05 vom 23. November 2005) Damit wies der BGH die Klage eines Gebrauchtwagenkäufers ab, der den Händler wegen eines defekten Turboladers in Anspruch nehmen wollte. Nach erfolgloser Aufforderung an den Händler zu einer kostenlosen Reparatur ließ der Käufer den Turbolader in einer Werkstatt austauschen, wo das defekte Teil schließlich verschwand. Nach den Worten der Karlsruher Richter hat er damit dem Händler den Beweis unmöglich gemacht, dass der Turbolader nicht schon beim Verkauf des neun Jahre alten Wagens defekt gewesen sei, sondern erst später dem ganz normalen Verschleiß zum Opfer gefallen sei. Wegen dieser fahrlässigen Beweisvereitelung sei nicht von einem Sachmangel und damit auch nicht von einer Haftung des Händlers auszugehen. Der Kläger hätte erkennen können und durch eine entsprechende Anweisung verhindern müssen, dass die von ihm mit dem Austausch des defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen nicht aufbewahrt. Er hätte bedenken müssen, dass der defekte Turbolader in dem Schadensersatzprozess, den er der Beklagten bereits vor dem Austausch angedroht hatte, als Beweismittel benötigt werden würde und deswegen aufbewahrt werden musste, so die Richter. (pg/dpa)
Beweislastumkehr: Defektes Teil als Beweismittel wichtig
Verschleiß oder Sachmangel? / Bundesgerichtshof gibt Händler Recht