Sieht die Versorgungsordnung eines Arbeitgebers vor, dass nur Mitarbeiter versorgungsberechtigt sind, die unter anderem zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit noch nicht älter als 55 Jahre sind, so ist diese Regelung ungültig. Sie diskriminiere Mitarbeiter aufgrund des Alters, heißt es in einer Mitteilung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März (BAG-Az.: 3 AZR 69/12).
Seit 1999 arbeitete eine 1945 geborene Frau bei ihrem Arbeitgeber. Dieser hatte ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach seiner Versorgungsordnung zugesagt, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vorsieht. Versorgungsberechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit bei dem Arbeitgeber verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Als die Frau eine zehnjährige Dienstzeit vorweisen konnte, war sie jedoch über 55 Jahre alt. Als ihr Arbeitgeber ihr keine Altersrente gewähren wollte, klagte die Frau. Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Die Bestimmung der Versorgungsordnung sei unwirksam, da sie zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters führe. Sie schließe Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet hätten, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung aus.
Eine solche Benachteiligung sei auch nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gedeckt. Danach könnten zwar grundsätzlich in Systemen der betrieblichen Altersversorgung Altersgrenzen festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze müsse jedoch angemessen sein. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre in dem Betrieb arbeiten könnten, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen würden. (asp)