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Arbeitsrecht: Kein Unterlassungsanspruch gegen Betriebsrat

20.04.2010 15:30 Uhr
Arbeitsrecht: Kein Unterlassungsanspruch gegen Betriebsrat
Arbeitgeber und Betriebsrat haben gem. BetrVG jede parteilpolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen.
© Foto: ddp / Lennart Preiss

Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Arbeitnehmervertreters kann der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen, heißt es in einem aktuellen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts.

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Bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er wäre wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar. Darauf hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Beschluss hingewiesen (BAG, Az.: 7 ABR 95/08). Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats könne der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen, so die Richter. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung sei im Falle einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung für einen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat. Der Siebte Senat des BAG hat deshalb die Anträge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte politische Äußerungen zu untersagen. Der Betriebsrat hatte im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Kriegs ein mit "Nein zum Krieg" überschriebenes Schriftstück im Betrieb ausgehängt. Im Jahr 2007 hatte er die Mitarbeiter des Betriebs zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen. Letzteres stelle keine parteipolitische Betätigung dar, die gem. § 74 Betriebsverfassungsgesetz verboten ist, betonten die Richter. (ng)
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