Existenzrisiko Ehescheidung
Eine Ehescheidung wirbelt nicht nur das Privatleben gehörig durcheinander, sondern kann auch die Existenz einer Werkstatt bedrohen. Die beste Gegenmaßnahme jenseits des privaten Bereichs: Klare vertragliche Vereinbarungen.
Exakt 187.640 Ehen wurden im Jahr 2011 in Deutschland geschieden. Bei den meisten Scheidungen waren die Ehegatten zwischen 40 und 50 Jahre alt. Die durchschnittliche Ehedauer betrug 14,5 Jahre. Soweit einige Zahlen des Statistischen Bundesamts. Die menschlichen Dramen, die sich dahinter verbergen, lassen sich nur erahnen. Eine Ehescheidung hat allerdings nicht nur private Konsequenzen, sondern wirkt sich bei Unternehmern häufig auch negativ auf den Betrieb aus. Und zwar nicht nur, weil die familiären Turbulenzen die Leistungskraft des Unternehmers beeinflussen. Eine Scheidung kann darüber hinaus noch deutlich stärkere Sprengkraft entwickeln, nämlich dann, wenn es um den Vermögenszuwachs geht, der sich im Laufe der Ehe ergeben hat. Im Falle einer Scheidung wird der nämlich grundsätzlich zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner verteilt – zumindest, wenn die Eheleute eine Zugewinngemeinschaft führen. Das ist der gesetzliche Güterstand, der bei der Hochzeit quasi automatisch eingegangen wird.
Risiko Zugewinngemeinschaft
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen der Ehe. Davon ausgenommen sind Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner in diesem Zeitraum erhielt. Bei der Scheidung steht jedem Ehepartner grundsätzlich die Hälfte des Zugewinns zu. Bei dessen Ermittlung wird nicht nur das gemeinsame private Vermögen, sondern unter anderem auch die Wertsteigerung der Werkstatt herangezogen. Und zwar nicht etwa mit dem meist erheblich niedrigeren Steuer- oder Bilanzwert, sondern mit dem Verkehrswert. Im schlimmsten Fall kann das Ausbezahlen des Zugewinns einen Werkstattinhaber die Existenz kosten. Denn gerade Mittelständler nutzen die Gewinne ihrer Unternehmen häufig nicht zum privaten Vermögensaufbau, sondern stecken sie wieder in die Firma. Häufig stellt das Unternehmen den größten, wenn nicht gar den einzigen Vermögenswert dar. Gerade wenn der Ehegatte das Unternehmen mit aufgebaut und keine Einkünfte aus weiteren Quellen hatte, entscheiden die Richter bezüglich des Zugewinns gerne eher großzügig zu dessen Gunsten.
„Die Auszahlung des Zugewinns kann einen Handwerksbetrieb in massive finanzielle Schwierigkeiten bringen“, sagt Franz Falk, Betriebsberater und Geschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart. Schließlich verfügen die wenigsten Unternehmen über ein prall gefülltes Bankkonto, das es zulässt, die Hälfte des Unternehmenswerts mal eben an den Ex-Partner zu überweisen. Eine Verteilung der Ausbezahlung des Zugewinns über einen längeren Zeitraum hinweg kann vereinbart werden, zieht aber dennoch kostbares Kapital aus dem Betrieb.
Bei der noch weit verbreiteten familiären Arbeitsteilung, bei der sich die Frau um Kinder und Haushalt kümmert und im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Betrieb mithilft, während der Mann den Großteil des Familieneinkommens erwirtschaftet, kommen bei einer Scheidung noch weitere Belastungen auf den Werkstattinhaber zu. Dann muss er nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Trennungsphase Trennungsunterhalt und nach der Ehescheidung Versorgungsunterhalt bezahlen – vor allem dann, wenn die gemeinsamen Kinder bei ihrer Mutter leben. Und diese Unterhaltszahlungen reduzieren Monat für Monat sein verfügbares Einkommen. Auch wenn das neue Unterhaltsrecht, das seit 2008 gilt, die Unterhaltsansprüche zeitlich befristet und in der Höhe einschränkt, kann dies zu finanziellen Engpässen führen. Besser dran sind Werkstattinhaber, deren Ehegatten eine eigene berufliche Existenz aufgebaut haben und selbst ein ausreichend hohes Einkommen erwirtschaften.
Besser mit Ehevertrag
„Um diese gefährlichen Konstellationen im Falle einer Scheidung zu vermeiden, ist es für jeden Unternehmer dringend empfehlenswert, einen Ehevertrag abzuschließen“, betont Franz Falk. „Denn für einen Unternehmer ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft höchst riskant.“ Eine Alternative ist es, Gütertrennung zu vereinbaren. Dabei bauen die Ehepartner kein gemeinsames Vermögen auf, sondern wirtschaften vollkommen getrennt. Sinnvoll kann die Gütertrennung insbesondere dann sein, wenn beide Partner eigenes Vermögen besitzen oder ihr Einkommen in etwa gleich hoch ausfällt.
„Bei einer klassischen Handwerkerfamilie, bei der die Ehefrau im Betrieb mithilft und darüber hinaus kein eigenes Einkommen hat, ist Gütertrennung jedoch grundsätzlich keine gerechte Lösung“, sagt HWK-Geschäftsführer Falk. Er empfiehlt den Güterstand der „modifizierten Zugewinngemeinschaft“. Dabei wird per Ehevertrag unter anderem geregelt, welche Vermögenswerte in die Berechnung des Zugewinns einfließen. Der Betrieb kann dabei ausgeklammert werden. Darüber hinaus können verschiedenste Varianten entwickelt werden, wie das Finanzielle während der Ehe und im Falle einer Ehescheidung geregelt wird.
Dass die per Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen für beide Parteien fair sein sollten, empfiehlt Rechtsanwalt Erich Jedelhauser aus München, der sich auf die Beratung von Unternehmerfamilien rund um Nachfolge- und Vorsorgelösungen spezialisiert hat. „Denn die Gerichte haben in den letzten Jahren bei diesem Thema ausgesprochen streng geurteilt: Entsteht im Zuge einer Scheidung der Eindruck, dass ein Ehepartner durch einen Ehevertrag oder den vereinbarten Güterstand stark benachteiligt wird, kann es passieren, dass der Ehevertrag komplett aufgehoben wird oder zumindest einzelne Punkte nachträglich verändert werden.“ Da kann es schon genügen, dass ein Ehegatte darauf plädiert, dass er sich zum Zeitpunkt der Vertragsschließung in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden oder gar nicht überblickt hätte, welche Konsequenzen diese Vereinbarungen für ihn haben würden. „Das Thema Ehevertrag hat sich zum juristischen Minenfeld entwickelt“, fasst Jedelhauser zusammen. Ohnehin sollten Eheverträge regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob die Inhalte tatsächlich noch sinnvoll und realistisch sind. Franz Falk empfiehlt, Eheverträge alle fünf Jahre zur Hand zu nehmen und zu aktualisieren.
Ungetrübter Start ins Glück
Zwar muss ein Ehevertrag oder die Abweichung vom gesetzlichen Güterstand notariell beurkundet werden. Dazu findet vorher eine Beratung durch das Notariat statt. Doch mitunter kann es sinnvoll sein, sich vor dem Abfassen auch von einem Rechtsanwalt mit einschlägigen Erfahrungen in Familien- und Unternehmensrecht beraten zu lassen, um die für alle Beteiligten günstigste Variante zu ermitteln. Für die notarielle Beurkundung fallen natürlich Notargebühren an, die sich an der Höhe des Vermögens bemessen. „Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Ehevertrag zu Beginn einer Ehe zu schließen“, sagt Franz Falk. „Denn in den meisten Fällen erfolgt der Großteil des Vermögensaufbaus ja erst danach.“ Außerdem dürfte dies eine Beziehungsphase sein, in der sich die künftigen Ehegatten (noch) besonders gut verstehen und die Diskussionen rund um die Vermögensverteilung harmonisch ablaufen. Eva Elisabeth Ernst
Franz Falk, Geschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart:
Bei Ehescheidungen hat sich meiner Erfahrung nach ein Mediationsverfahren bewährt. Dabei entwickeln beide Parteien mit Unterstützung eines neutralen Vermittlers (Mediators) außergerichtliche Lösungen rund um Vermögensverteilung, Unterhaltsansprüche und das Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Die zusammen erarbeiteten Regelungen dienen als Grundlage für die eigentliche Scheidungsvereinbarung. Eine Mediation kann ein Scheidungsverfahren beschleunigen sowie die Anwalts- und Gerichtskosten drastisch reduzieren.
Rechtsanwalt Dr. Erich Jedelhauser aus München:
Wer einen Ehevertrag abschließt und notariell beurkunden lässt, sollte dabei auch gleich einen Erbvertrag sowie ein Testament ausfertigen und beurkunden lassen. Denn diese notariellen Leistungen sind in den Notargebühren für den Ehevertrag enthalten. Wer dazu auch noch Vorsorgevollmachten gegen eine geringe zusätzliche Notargebühr protokollieren lässt, hat damit weitere wichtige Weichen für den Fortbestand des Unternehmens gestellt, was auch zu Pluspunkten beim Rating durch die Banken führt.
Jenseits von Zugewinn und Unterhaltszahlungen gibt es noch weitere, häufig unterschätzte Probleme, die bei einer Scheidung auftreten können:
* Die „rechte Hand“ fehlt
Je intensiver die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb, desto bitterer kann es werden, wenn sie ihr Engagement bei Trennung und Scheidung einstellt. Häufig ist es ja die Ehefrau, die einen guten persönlichen Kontakt zu Kunden, Steuerberater, den Ansprechpartnern der Banken und meist auch zu den Mitarbeitern hat. Ihr Ausscheiden führt mitunter also nicht nur zu erheblichen organisatorischen Engpässen. Eine gute Unternehmensorganisation und klar definierte Aufgabenbereiche und Abläufe nicht nur in der Werkstatt, sondern auch im Büro verhindern Chaos.
* Der Ex-Partner schwärzt den Unternehmer beim Finanzamt an
Der Schuss kann zwar nach hinten losgehen, weil der Ex-Partner die Steuererklärung zumindest bei gemeinsamer Veranlagung mitunterzeichnet, vielleicht sogar die Bücher des Unternehmens geführt hat. Dennoch ist es ein beliebter Racheakt, dass Ex-Partner dem Finanzamt mangelnde Steuerehrlichkeit melden – zum Beispiel wegen nicht versteuerter Einnahmen aus Schwarzarbeit. In der Praxis gehen zahlreiche Verfahren wegen Steuerhinterziehung auf Hinweise des Ex-Partners zurück! Wer sich zu Steuertricksereien hinreißen ließ, sollte einen Scheidungskrieg tunlichst vermeiden!
* Ex-Partner räumt Konten leer
Hat der Ex-Partner unbegrenzten Zugriff auf Privat- und Firmenkonten, kann es durchaus vorkommen, dass er oder sie nach der Trennung hohe Geldbeträge abhebt. Bei der Ermittlung der Vermögenswerte lässt sich das zwar klären, doch bis der finanzielle Ausgleich geschieht, kann viel Zeit verstreichen, was zu ernsthaften Liquiditätsengpässen führen kann. Besser ist es, mit den Banken Maximalbeträge zu vereinbaren, bis zu denen ein Ehepartner allein Geld abheben oder überweisen kann. Ab dieser Grenze sollten die Unterschriften beider erforderlich sein.
* Bürgschaften des Ex-Partners
Häufig fordern Banken vom Ehepartner eines Unternehmers eine selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung von Krediten. Die gilt bis zur Rückzahlung des Kredits – selbst dann, wenn die Ehe längst geschieden ist. Um den Ex-Partner von der Bürgschaftslast zu befreien, muss der Unternehmer der Bank meist andere, mindestens gleichwertige Sicherheiten bieten. Selbst wenn er dies kann, ist es zweifelhaft, ob sich die Bank darauf einlässt. Mitunter wird das alte Darlehen durch ein neues ersetzt, wobei die Bank jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen aus dem ersten Darlehensvertrag fordern kann.