Einmal mehr versucht die Finanzverwaltung, ein für Unternehmen positives Urteil des Bundesfinanzhof (BFH / Urteil vom 18.9.1999: AZ: I R 77/96) mit einem Nichtanwendungserlass auszuhebeln. Hintergrund: In einer GmbH wurde das sog. "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" praktiziert. Nichts Besonderes, denn nach dem Körperschaftsteuerrecht, das bis zum 31.12.2000 galt und damit auch für Gewinnausschüttungen im Jahr 2001 gilt, sind einbehaltene Gewinne um 10 Prozentpunkte steuer-teurer als ausgeschüttete. Also wird oft der gesamte Gewinn ausgeschüttet und dann wieder in die GmbH eingelegt oder ihr als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Besonderheit: Im Urteilsfall wurde das "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" inkongruent gehandhabt. Das heißt, dass die Gewinnausschüttungen und die Kapitalrückführung nicht mit den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter übereinstimmen. Diese Gestaltung ist vorteilhaft, wenn einer der Gesellschafter einen Verlust hat, den er steuerlich nutzen kann, der ihm durch die Gewinnausschüttung aber vereitelt würde. Also verzichtet er auf seinen Anteil an der Gewinnausschüttung; der oder die anderen Gesellschafter erhalten alles und legen dann, abzüglich der privaten Steuern, den erhaltenen Gewinn wieder in die GmbH ein (inkongruente Wiedereinlage). Der BFH fand dieses Steuersparmodell in Ordnung, woraufhin das Finanzministerium auf dieses für den Fiskus unliebsame Ergebnis mit einem Nichtanwendungserlass reagierte (BMF-Schreiben vom 7.12.2000; AZ: IV A 2 - S 2810 - 4/00). Konsequenz: Das BFH-Urteil gilt nur für den entschiedenen Fall. Das heißt aber nicht, dass man in ähnlich gelagerten Fällen klein beigeben muß. Auch Richter folgen gerne den Pfaden, die andere Richter schon einmal gewiesen haben. Der Weg der Klage ist aber unvermeidlich. Der Steuertipp ist eine Kooperation von http://www.fuchsbriefe.de und ASP-online.
Tipp zur Körperschaftsteuer
Verwaltung torpediert positives BFH-Urteil