Ein Unfallgeschädigter muss sich bei der Restwertermittlung seines beschädigten Autos nur an dem ihm zugänglichen allgemeinen Markt seiner Umgebung orientieren. Er ist nicht verpflichtet, zu Gunsten der gegnerischen Versicherung besondere Anstrengungen zur Ermittlung des preisgünstigsten Angebots – etwa durch eine Internet-Recherche – vorzunehmen. Darauf machte der Deutsche Anwaltverein (DAV) unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz aufmerksam (Az.: 12 S 123/04). Laut DAV billigte das Gericht diese Grundsätze auch Sachverständigen zu, die im Interesse ihrer Auftraggeber tätig werden. Hintergrund ist in aller Regel die Frage, zu welchem Preis das Unfallfahrzeug beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung gegeben werden kann oder welcher Preis bei seriösen Gebrauchtwagenhändlern in der Umgebung zu erzielen ist. Das Landgericht erteilte damit dem Versuch von Versicherungsseite eine Absage, als Maßstab auch den Sondermarkt der Verwertungsbetriebe und Restwerthändler einschließlich der elektronischen Restwertbörsen einzubeziehen. Lediglich im konkreten Einzelfall müsse eine Verwertungsmöglichkeit auf dem Sondermarkt wahrgenommen werden – dann, wenn die Versicherung dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweise und ihm ein bindendes Angebot vorlege, das für ihn ohne zusätzlichen Aufwand und ohne Risiko akzeptabel sei. Die Initiative müsse aber von der Versicherung des Schädigers ausgehen. (rp)
Tipp: Unfallgeschädigter muss beim Restwert keine Marktforschung betreiben
Gericht billigt Grundsätze auch Sachverständigen zu