Vor Gericht und auf See ist man in Gottes Hand, sagt ein Sprichwort. Das mag sich auch eine Werkstatt gedacht haben, die vom Landgericht Mannheim zur Schadenersatzzahlung gegenüber einer Kundin verdonnert wurde. An ihrem Audi kam es zu einem Motorschaden, weil der Zahnriemen gerissen war. Den zu tauschen, hatte Audi nach einer Laufleistung von 180.000 Kilometern vorgesehen. Im Lauf des Fahrzeuglebens – bei Schadeneintritt war der Wagen bei km-Stand 110.000 sieben Jahre alt – ergänzte Audi seine Vorgabe mit dem Zusatz „Zahnriemenwechsel alle 180.000 oder spätestens nach 5 Jahren“.
Der freien Werkstatt blieb diese Änderung verborgen, was die Richter vom LG Mannheim als ursächlich für den Schadeneintritt befanden. Dass ein Jahr zuvor auch eine Audi-Werkstatt den vorgeschriebenen Wechsel an dem zu diesem Zeitpunkt sechs Jahre alten Fahrzeug nicht vorgenommen hatte, spielte für die Richter keine Rolle. Ihre Vorgabe an die freie Werkstatt: wenn sie nicht sicher sein kann, ob sie aktuelle Infos zur Verfügung hat, dann muss sie dem Kunden das sagen und ihn an einen Markenbetrieb verweisen. Eine Empfehlung, die nicht nur GVA-Präsident Röhl für absolut weltfremd sowie verbraucher- und wettbewerbsfeindlich hält. Dass die Richter mit ihrem nicht zur Revision zugelassenen Urteil europäisches Recht – insbesondere die GVO oder die in Verbindung mit der Regelung Euro 5/6 gesetzlich fixierten Freigabeverpflichtungen der Automobilhersteller für technische Informationen – mit Füßen getreten haben, ist ihnen möglicherweise nicht bewusst.
Doch der Kollateralschaden, den dieses Urteil in der Kfz-Branche noch anrichten kann, dürfte immens sein. Bleibt zu hoffen, dass europäische Gerichtsbarkeit den unglückseligen Richterspruch im Nachhinein doch noch kippt. Weitere Details zu dem Fall auf Seite 56 und in asp-Online. www.autoservicepraxis.de.
Frank Schlieben, asp-Chefredakteur