Drohende Abmahnung: Keine Werbung mit "TÜV"

20.05.2010 12:16 Uhr
TÜV Süd: Wer falsch wirbt, kann unangenehme Post erhalten.
© Foto: ddp / Michael Gottschalk

Der TÜV Süd warnt Werkstätten vor Abmahnungen der Wettbewerbszentralen. Bei der Darstellung ihres Dienstleistungsspektrums dürfen Betriebe nicht den Begriff "TÜV" verwenden, sondern nur "Hauptuntersuchung".

Immer häufiger werden Kfz-Betriebe und Werkstätten von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Darauf hat jetzt der TÜV Süd hingewiesen. Grund ist die Wortwahl bei der Anzeigenwerbung, sei es in Printmedien oder auf eigenen Internetseiten. Bei der Darstellung des Dienstleistungsspektrums verbietet sich nämlich die Bezeichnung "TÜV". Sie sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden und zwar selbst für den Fall, dass ein Prüfingenieur eines Technischen Überwachungsvereins die Hauptuntersuchung durchführen würde, warnte jetzt das Unternehmen. In der Unterlassungserklärung wird für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 Euro angedroht. Allein für die Zustellung seien derzeit 208,65 Euro fällig. "Insgesamt also eine teure Angelegenheit und Geld, das man sparen kann", so der TÜV Süd. Denn auch hier gilt der allgemeine Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Daher sollte in Anzeigen und auf Internetseiten ausschließlich den Begriff "Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO" verwendet werden. Gegebenenfalls kann auch auf die durchführende Überwachungsorganisation verwiesen werden. Weiterhin fordert der TÜV Süd Kfz-Betriebe auf, dringend ihren Internetauftritt zu überprüfen. Vor allem unvollständige Impressums-Angaben könnten sehr schnell zu teuren Abmahnungen führen. Das Telemediengesetz schreibt ein vollständiges Impressum auf Internetseiten vor, wobei die Impressums-Pflicht beginnt, sobald eine Webseite dauerhaft im Netz abrufbar ist und bleiben soll. Zu den Pflichtangaben gehören zum Beispiel eine vollständige E-Mail-Adresse und mindestens ein weiteres Kommunikationsmittel. Auch die Handelsregister- und die Steuernummer müssen genannt werden. Obwohl diese Angaben schon länger ein Muss sind, nehmen es viele Unternehmen damit nicht allzu genau. Leider, denn bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann es nicht nur Bußgelder, sondern auch noch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten hageln, die, wie das OLG Hamm jüngst feststellte, auch berechtigt sind. (asp)

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