Belästigt ein Arbeitnehmer eine Mitarbeiterin sexuell am Arbeitsplatz, so ist dies zwar grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dennoch kommt es im Einzelfall auf den Umfang und die Intensität der Belästigung an. Das hat das Bundesarbeitsarbeitsgericht jüngst entschieden (BAG-Az.: 2 AZR 651/13).
Ein Kfz-Mechaniker erklärte gegenüber einer Mitarbeiterin einer externen Reinigungsfirma, dass sie einen schönen Busen habe und berührte sie an einer Brust. Sie erwiderte, dass sie das nicht wünsche. Der Mechaniker ließ sofort von ihr ab und verließ den Raum. Die Mitarbeiterin schilderte den Vorfall ihrem Arbeitgeber, der seinerseits an die Werkstatt herantrat.
Der Werkstattinhaber bat den Mechaniker zum Gespräch. Er gestand den Vorfall ein und erklärte, er habe sich eine Sekunde lang "vergessen", die Sache tue ihm furchtbar leid, er schäme sich, so etwas würde sich nicht wiederholen." Dennoch kündigte die Werkstatt das Arbeitsverhältnis mit dem Mechaniker außerordentlich. Seine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Landes- als auch dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Trotz einer zweifelsfrei vorliegenden sexuellen Belästigung sei es der Werkstatt zumutbar gewesen, den Mechaniker weiter zu beschäftigen, so die Erfurter Richter. Nach den Umständen des Einzelfalls hätte demnach eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht. Es spreche nichts dafür, dass der Mechaniker sich noch einmal irrtümlich einbilden könnte, "angeflirtet" zu werden, und dass er auf eine solche Annahme erneut in vergleichbarer Weise reagieren würde. Denn ersichtlich war er imstande, seine Fehleinschätzung sofort zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, nämlich augenblicklich von der Mitarbeiterin abzulassen. (Gregor Kerschbaumer)