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Sachmängelhaftung: Autokäufer muss Überprüfung ermöglichen

11.03.2010 14:22 Uhr
Sachmängelhaftung: Autokäufer muss Überprüfung ermöglichen
Verkäufer muss die Gelegenheit zur Nacherfüllung bekommen. Diese umfasst eine Zurverfügungstellung des Fahrzeugs zum Zwecke der Prüfung.
© Foto: iStockphoto/Carlos Martinez

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch entschieden, dass ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss.

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Ein Autohändler hat im Rahmen der Sachmängelhaftung das Recht, das vom Käufer beanstandete Fahrzeug zur Untersuchung vom Käufer zur Verfügung gestellt zu bekommen. Das entschied der Bundesgerichthof (BGH) in seinem Urteil vom 10. März 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 310/08). Im zugrundeliegenden Fall kaufte der Kläger bei der beklagten Autohändlerin im Juni 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 Euro. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der Verkäuferin waren die Mängel nicht bekannt und sie bat den Käufer, ihr das Fahrzeug zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verweigerte mit der Begründung dass es ihm unzumutbar sei, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Er forderte unter Fristsetzung „die Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt entschieden, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt habe, der Verkäuferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. (sen)

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