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Urteil: Arglistige Täuschung kostet Arbeitsvertrag

29.02.2012 18:06 Uhr
Arbeitsvertrag
Wer vor Jobantritt bewusst entscheidene Informationen zur Person verschweigt, muss laut einem aktuellen Urteil mit der Auflösung des Arbeitsvertrages rechnen.
© Foto: Gina Sanders / Fotolia

Wer vor Jobantritt bewusst verschweigt, dass ärztliche Atteste einer Schichtarbeit entgegenstehen, muss laut einem aktuellen Urteil mit der Auflösung des Arbeitsvertrages rechnen. Lohnanspruch besteht aber trotzdem.

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Wer seinem zukünftigen Arbeitgeber bewusst Informationen zu seiner Person verschweigt, die für den vorgesehenen Job wichtig sind, hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages hinzunehmen, der damit sofort beendet wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen festgestellt (LAG-Az.: 8 Sa 109/11). Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war ein 57-jähriger Mann als Frachtabfertiger u.a. für die Nacht- und Wechselschicht am Frankfurter Flughafen angestellt worden. Dabei verfügte er bei Abschluss des Arbeitsvertrages bereits über zwei zuvor erstellte ärztliche Atteste, die ihm aus medizinischer Sicht dringend einen generellen Verzicht auf Nachtarbeit geboten. Als er wenige Monate nach Arbeitsbeginn dann mit einer neuerlichen ärztlichen Bescheinigung kam, nachts nicht mehr arbeiten zu dürfen, focht das Frachtabfertigungsunternehmen den Arbeitsvertrag an. Er habe die Firma bei der Unterzeichnung arglistig über seine Einsatzfähigkeit getäuscht. Die sei aber im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihr Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können. Und das zu Recht, wie die Landesarbeitsrichter betonten. "Erst durch das bewusste Verschweigen seiner ärztlichen Atteste hat der Betroffene das Unternehmen überhaupt dazu bewegen können, den Vertrag abzuschließen und ihn anzustellen - obwohl der Mann zu diesem Zeitpunkt genau wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der ausdrücklich geforderten Nachtarbeit eingesetzt werden kann", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold den Frankfurter Richterspruch.

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