Das zunehmende Problem mit Abmahnungen gegen Kfz-Betriebe war eines der diskutierten Themen auf dem 4. Deutschen Autorechtstag am vergangenen Freitag auf dem Petersberg bei Bonn. Prof. Helmut Köhler von der Universität München machte anhand zahlreicher Beispiele deutlich, wie hoch die Risiken in der täglichen Berufspraxis inzwischen sind. So sei durch §7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fast jede Form der unaufgeforderten telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Kunden abmahnfähig. Aus Köhlers Sicht gilt dies auch für die Abfrage der Kundenzufriedenheit z.B. nach einer Reparatur, wenn diese ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung durch den Kunden erfolgt. Ein scharfes Schwert sei auch §5 UWG, der "irreführende geschäftliche Handlungen" untersage, warnte Köhler. So könnten falsche Informationen über die Notwendigkeit einer Reparatur am Fahrzeug – beispielsweise während der Direktannahme – nicht nur für den Betriebsinhaber unangenehme Folgen haben. Abmahnfähig sei auch der Mitarbeiter des Unternehmens. Köhler konstruierte auf dem Podium den möglichen Fall, dass ein streitlustiger Konkurrenzbetrieb eine Art eigenen Werkstatttest durchführt, indem ein Testfahrzeug mit Fehlern präpariert wird. Eine unkorrekte Auskunft über einen (nicht) erfolgten Teileaustausch könnte schon wenig später Post von dessen Anwalt nach sich ziehen, so Köhler. Ulrich Dilchert, ZDK-Geschäftsführer und Verbandsjurist, erklärte auf der Veranstaltung allerdings, dass die Branche aus seiner Sicht wegen des hohen Gutachtenaufwandes im Falle eines Prozesses vor dieser Gefahr keine große Angst haben muss. Er räumte allerdings ein, dass sich die Mitgliedsbetriebe insbesondere wegen der vielen vergleichsweise leicht feststellbaren Versäumnisse in der Internet-Werbung immer häufiger mit Abmahnungen auseinandersetzen müssten. Dilchert empfahl, niemals ungeprüft eine Abmahnung zu unterschreiben, da es sich um eine unzulässige Massenabmahnung handeln könnte. Je nach Eindeutigkeit des abgemahnten Verhaltens könne in Absprache mit einem Anwalt auch in Erwägung gezogen werden, es auf einen Prozess ankommen zu lassen. E10: ADAC will Schadensfälle sammeln Auch das aktuelle Dauerthema E10 kam am Freitag auf dem Podium zur Sprache. Bei unklaren oder falschen Auskünften zur Verträglichkeit sahen viele Teilnehmer eindeutig die Haftung beim Fahrzeughersteller, weil dieser damit seine sogenannte Instruktionspflicht verletze und aufgrund der Produzentenhaftung zur Verantwortung gezogen werden könne. ADAC-Jurist Ulrich May kündigte an, dass ab sofort vermeintliche Schadensfälle der Mitglieder gesammelt würden, um im Falle einer auffälligen Häufung diese Produzentenhaftung leichter vor Gericht durchsetzen zu können. Wie schon auf der Vorjahresveranstaltung sorgte am Freitag die Definition des Unfallvorschadens durch den Bundesgerichtshof für zahlreiche Diskussionen unter den 130 Teilnehmern, die laut Veranstalter (ADAC, BVfK und ZDK) den Autorechtstag besuchten. Insbesondere umstritten war die Frage, ob bereits eine ehemals kleine Beule im Blech ausreicht, um einen Gebrauchtwagen als "Unfallfahrzeug" deklarieren zu müssen oder ob dies erst dann von Bedeutung ist, wenn der Umfang des Unfallschadens auch einen merkantilen Minderwert nach sich zieht. Der Termin für den 5. Deutschen Autorechtstag steht bereits fest: 22.-23. März 2012. (ng)
Deutscher Autorechtstag: Zunehmende Probleme mit Abmahnungen
Laut Prof. Helmut Köhler von der Universität München hält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zahlreiche potenzielle Abmahngründe bereit. Auch das Thema E10 wurde am Freitag diskutiert.