Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hat beim Bundeskartellamt Einkaufsbedingungen für Ersatzteile angemeldet. Wie der Verband jetzt mitteilte, sollen diese Vereinbarungen die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten an die Teilelieferanten weiter reichen. Bisher waren mitunter Konflikte entstanden, wenn ein mangelhaft geliefertes Teil bereits in der Werkstatt gelagert worden war. Im Falle einer längeren Lagerdauer sei die Sachmängelhaftungsfrist zum Lieferanten verstrichen und Ansprüche gegen ihn somit ausgeschlossen. Die jetzt formulierten Bedingungen ließen die Haftungsfrist erst mit dem Einbau durch die Werkstatt beginnen, so der ZDK. Regressansprüche bestünden nun immer gegen den jeweiligen Lieferanten und könnten nicht mehr nur aufgrund längerer Lagerung verjähren. (san)
ZDK meldet Einkaufsbedingungen für Ersatzteile an
Frist der Sachmängelhaftung beginnt erst mit Einbau