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"Longlife-Inspektion": Zahnriemen muss komplett überprüft werden

24.03.2014 11:41 Uhr
"Longlife-Inspektion": Zahnriemen muss komplett überprüft werden
Urteil: Die Sichtprüfung eines Teils des Zahnriemens auf Abnutzung ist bei einer Inspektion nicht ausreichend.
© Foto: Karin & Uwe Annas / Fotolia.com

Überprüft eine Werkstatt bei einer Inspektion den Zahnriemen nicht vollständig, so muss sie laut einem Urteil für einen kurz darauf eintretenden Motorschaden einstehen.

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Unterlässt es eine Autowerkstatt pflichtwidrig, im Rahmen einer "Longlife-Inspektion" den Zahnriemen für den Nockenwellenantrieb in der gebotenen Weise zu prüfen und auf die Notwendigkeit des Austausches hinzuweisen, so macht sie sich für daraus entstehende Schäden ersatzpflichtig. Dies hat das Landgericht Wiesbaden im August 2012 festgestellt (LG-Az. 9 O 196/11).

Der Kläger war Eigentümer eines VW Golf IV. Diesen übergab er bei einer Laufleistung von mehr als 232.400 km der beklagten Autowerkstatt zur Durchführung der sog. Longlife-Inspektion. Diese umfasst auch die Prüfung des Zahnriemens. Vier Tage nach der Inspektion und nach einer Fahrtstrecke von lediglich 321 km blieb der Pkw mit einem Motorschaden liegen. Es stellte sich heraus, dass der Zahnriemen, der die beiden Nockenwellen verbindet, auf einer Länge von zehn Zentimeter keine Zähne mehr aufwies.

Die Autowerkstatt hat im Prozess die Auffassung vertreten, dass der Zahnriemen in der gewöhnlichen Einbaulage nur zu einem Drittel zu sehen sei und ohne das Drehen des Motors nicht auf der gesamten Länge inspiziert werden könne. Das Drehen des Motors werde aber vom Hersteller gerade nicht gefordert.

Ungleichmäßige Abnutzung

Das Landgericht ist dieser Auffassung nun aber in seinem Urteil entgegentreten. Den Richtern erschloss es sich nicht, inwiefern aus dem Zustand des sichtbaren Teils von rund sieben Zentimetern Länge auf den etwa doppelt so langen Rest des Zahnriemens geschlossen werden konnte. Dem wohne die falsche Annahme zugrunde, dass der Zustand eines Zahnriemens über seinen gesamten Umfang hinweg stets gleich sei.

Die Pflicht der Autowerkstatt war es, im Rahmen der Inspektion die Abnutzung zu erkennen und dem Auftraggeber mitzuteilen. Dies wurde von der Autowerkstatt pflichtwidrig unterlassen. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB wird das Verschulden widerlegbar vermutet; Umstände, welche die Autowerkstatt entlasten, konnten nicht vorgebracht werden. Die Schadensersatzpflicht der Autowerkstatt ist damit begründet. (Gregor Kerschbaumer)

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KOMMENTARE


Manfred Frosch

24.03.2014 - 17:10 Uhr

Hier ist ein Verschalten des Fahrers zu vermuten!Mann sollte sich den Zahnriemen im Bereich der fehlenden Zähne sehr genau ansehen.


Carsten G.

26.03.2014 - 14:08 Uhr

Immer sucht man bei der Werkstatt die Schuld: Wer schon einmal einen Zahnriemen für die Nockenwellen (bei einem VW Motor 1,4/1,6 16V) im eingebauten Zustand überprüft hat, weiss genau dass eine Micro-Rissbildung im Bereich der Zahnflanken mit bloßen Auge schwer bzw. überhaupt nicht sicht-/erkennbar ist. Hierfür müsste der Zahnriemen mit erheblichen Aufwand demontiert werden. Wir hatten bereits genügend dieser Schäden von DAYCO-Zahnriemen nach sehr kurzer Laufzeit von nur ca. 35.000 Km und nur 1-2 Jahre Alter, welche im Zeitraum 2008-2010 verbaut wurden. Hier liegt die Schuld nicht bei der Werkstatt sondern beim Zahnhersteller (Produkthaftung), vorausgesetzt der Zahnriemen war nicht zu alt. @ Manfred Frosch, ein verschalten des Fahrers kann hier zu 100 % ausgeschlossen werden. Beim Verschalten würden die Zähne vom langen Zahnriemen abscheren und nicht wie in diesem Fall beschrieben vom kurzen Zahnriemen "der ja nur die beiden Nockenwellen verbindet".


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